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aller Cantousrichtcr und für die größeren gemeinenPolizeivergehen in jedem Bezirke ein Collegium vonvier Gliedern (den Untersuchungsrichter eingeschlossen)zu organisiren.
Von allen diesen Bezirks-Einzelrichtern und Gerich-ten gehen die Berufungen (die aber ja nicht zu sehrvervielfältigt werden dürfen * **) )k an die K r ei s g e-richte. Diese müssen nun nothwendig aus einer be-deutend en Anzahl von Richtern, die ihre Schulein den Bezirksgerichten oder als Einzelrichter, oder alsAdvocatcn gemacht haben, besetzt werden. Ich bemerkenoch als wesentliche Gewährschaft, für eine gerechteRechtspflege, erstlich, daß jeder Urtheilsspruch min-destens von sieben Gliedern, in schwierigen Rechtssa-chen aber, namentlich in Streitigkeiten über den Eivil-Stand der Personen (Vater-, Mutter- und Kindschaft,Jnterdictioncn, Ehescheidungssachen), Fideicommisse undFeudalrcchte, wo sie noch gesetzlich gelten oder ausfrüheren Verhältnissen vorkommen, u. s. w. von min-destens neun Gliedern abgeurtheilt werden müssen.Zweitens, daß es jeder Partei frei stehen dürfe,ohne eine Ursache anzugeben, *) eine bestimmte Anzahl
*) Womit in Deutschland der größte Unfug getrieben wird:in Frankreich ist man dagegen inS entgegengesetzte Extrem gefallen.
**) Die gesetzlichen Recusationsgründe scheinen einer Ironiegleich; sie können nur höchst selten eintreten und noch seltenererwiesen werden. Aber die Unfähigkeit, der Parteigeist, oder eine«orgefaßte Meinung des Richters ist den Parteien am gefährlich-ste» und kann nicht zur gesetzlichen Ursache der Recusation erhobenwerden.