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Zweiter Band.
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zu recusiren, die alsdann von andern Gliedern desGerichts nach der Folge des Dienstalters ersetzt wer-den müssen.

Die Anzahl der Richter hängt von der Größe desGcrichtssprengels und von den Attributioncn des Ge-richtshofs ab. Der unendliche Vortheil eines aus vielenGliedern besetzten Gerichtshofs, in welchem nur in frü-heren Aemtern gebildete und erfahrne Männer zur Be-urtheilung der Thatsache und Anwendung der Rechts-rcgel mitwirken, überwiegt bei Weitem den Nachtheil,welchen einzelne Parteien durch die weitere Entfernungvom Orte des Sitzes des Appellationsgerichts erleidenmöchten. ") Da, wie ich nachher zeigen werde, nurGeschwornengerichte über alle Verbrechen und selbstüber politische und Preßvcrgehen aburtheilen müssen,und nur die Attribiuioncn, die in England der Groß-Jury übertragen sind, das ist, die Entscheidung derFragen: ob in der vorliegenden Sache nach den Unter-suchungsakten Gründe vorliegen, den Berichtigten inAnklagestand zu versetzen, ob vorerst noch weitere Unter-

*) Gewöhnlich findet gar kein Nachtheil dabei Statt, weil dieParteien durch die Advocaten der vorigen Instanz die Sache an dieAdvocaten des Appell.-GerichtS und schriftlich gelangen lassen. Aller-dings kann das Gericht die Parteien auch persönlich erscheinenlassen; aber Lies geschiehet nur selten. In Frankreich haben dieAppellationsgerichte einen mehr oder minder großen Sprengel; inden Provinzen dehnt er sich gewöhnlich über 3 Kreise (Departe-ments) aus. und Niemand beklagt sich darüber, vielmehr wünschtman die Anzahl der Appellationsgerichte vermindert, aber dieihrer Glieder vermehrt.