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Charlotais u. A. früherer Zeiten, Deftze, Dupin, Me-rilhou, Barthe u. s. w. in unsern Tagen, mögen schongenügen, um Beispiele aufzustellen. Die Advocatensind nicht, wie die Anwälte (^vouss), Staatsbeam-ten, ") sondern völlig unabhängig. Jeder, der Licentiatoder Doctor der Rechte ist, sich während einer bestimm-ten Zeit bei einem Advocaten ausgebildet hat und vondiesem dem Gerichtshöfe präsentirt wird, ist vonRechtswegen fähig, als Advocat aufgenommen zuwerden, ohne daß es einer weiteren Prüfung, oder derErnennung oder Bestätigung der Regierung bedürfte.Man siehet, und gewiß mit sehr richtigem Blick, dieBeschäftigung des Advocaten als die Ausübung einerfreien Kunst an; sie sind den Gerichten nicht so, wiedie Anwälte, wie die Gerichtsbotcn, untergeben, viel-mehr nehmen alle Gerichte (sogar die Pairskammcr,wenn sie einen Gerichtshof bildet) selbst dafür Sorge,daß die Advocaten ihre Würde und Unabhängigkeitbehaupten, und gestattet ihnen volle Freiheit der Redein ihren Vertheidigungen. '"') Diese Einrichtung istauch die, welche ich in Antrag bringe.
') Jedoch sind letztere nicht besoldet. Sie werden von derRegierung ernannt und besorgen ausschließlich die Jnstruction derProzesse; die Advocaten haben nur die mündliche oder schriftlicheVertheidigung der Parteien zu besorgen. Beide Functionen warenfrüher unvereinbar, und dies hatte wohlthätige Wirkungen. Al-lein bei kleinen Gerichtshöfen konnte dies nicht beibehalten bleiben.
**) V-Feuerdach a. a. O. Seite 164 ff. und 395. Darummuß man aber ja nicht glauben, daß die Französischen Advocaten