Geschwornengerichte '0 und ihre politischen Vortheileumständlich zu handeln und sie gegen die dagegenerhobenen Ausstellungen zu vertheidigen. Bekanntlichhaben sie die Deutschen Rechtsgelehrten von Profession(im eigentlichen Sinne des Worts) und von jeher dieAristokratie ^^) meistentheils gegen — doch auch dieausgezeichnetsten Männer dieser Stände, wie früherden ehrwürdigen Justus Möser, späterhin gar viele,sogar Herrn von Feuerbach, ^* * ***) ****) ) für sich. In Frank-
*) Siehe darüber: Ueber Geschwornen-Gerichte und dasVerfahren in peinlichen Sachen, von C. I. von Sparre-Wangen stein. Gutsbesitzer auf Oberwerth bei Coblenz (Leipzig18(9 in 8", XV!. und 1091 Seite 2 — 15- Besser, aber immernoch nicht umfassend, ist die Schrift: ktiswirs äu stur), xar IV!.
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Dies ist der Gegenstand der besondern Abhandlung inmeinen „Untersuchungen," II., Seite 229 — 2Zg. Siehe fernerden ersten Band dieses Werks. Seite 206. besonders 208 — 210aus Rüssel' - Gesch. der Engl- Regierung und Verfassung.
***) Als CajuS Gracchus den Senatoren das Recht, die Ge-schwornen zu seyn. genommen und auf die Ritter übertragenhatte (stehe meine „Untersuchungen," I., Seite 210 ff. die Ge-schichte der Veränderungen in Hinsicht auf die Organisation derRömischen Geschwornengerichte), rief er aus: „es ist nun um dieAristokratie geschehen!"
****) In dem schon angeführten Werks über Oeffentlichkeit undMündlichkeit der Rechtspflege. Ueber die Organisation der Fran-zösischen Jury urtheilt er aber nicht günstig. Siehe weiter unten.— Unter die viele» neueren Vertheidiger dieses Instituts gehörtauch «. Rotteck (in Arelin's cvnstitut. Staatsrecht, ll., S.M ff)