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Zweiter Band.
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von den Alt-Deutschthümlichen herausgehoben. Besse-ren Werthes ist die Autorität der Römischen Cri-minalgerichte (gnneslioncs perirutuse) welchedem großen Alfred bekannt seyn, — die er zur Grund-lage seiner Organisation des Richteramts nehmenkonnte. Alle wesentliche Theile unserer heutigenJury finden wir schon in den frühesten Einrichtungender Engländer, und diese in der Organisation derRömischen Criminalgerichte. In unsern Tagen hat

*) Umständlich entwickelt in meinen „Untersuchungen", I.,Seite 206 — 23t.

Herr von Savigny (Gesch. des Rom- Rechts im Mit-telalter, I., Kap. 4, Seite 2lS) bemerkt richtig, daß daS richter-liche Geschäft bei den Altdeutschen in der Hand der Schöffen war,und daß diese zngleich die Th alsa ch e zu prüfen und die Rechts-regel herzustellen und anzuwenden hatten. „Darin," — sagter, — „weicht das Gericht der Schöffen wesentlich ab von derGerichisverfassunz der Römer, welche ganz auf Vertheilung deSRichteramtS beruhete. — — Es ist sehr merkwürdig, daß daSGeschwornengericht der Engländer, welches so natürlich aus demallgemeinen Germanischen Schöffengericht entstanden zu seyn scheint,in diesem wesenllichen Stück nicht mit der Germanischen Gerichts-verfassung, sondern vielmehr mit der Römischen übereinstimmt,und ich weiß diese Uebereinstimmung nicht zu erklä-ren." In der Note bemerkt er noch, daß nach Eichhorn'sVermuthung die Entstehung der Geschwornen aus dem gelehrtund unvolksmäßig gewordenen Recht zu erklären sey, wozu Liesealle Einrichtung nicht mehr paßte: in Deutschland habe man sichdurch gelehrte Schöffen geholfen, in England aber, umge-kehrt, einen gelehrten Richter eingesetzt. — Dagegen ver-muthet Meyer (lüsprrt, llriZlno er Uro^res cles Institut, suärc.H-> x. 187), daß die Jury eine bloße Modification der Gerichts-