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Zweiter Band.
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man in und außerhalb Frankreich die FranzösischeJury, welche allerdings einige große Gebrechen hat(die aber bei der damaligen Lage des Reichs undunter Napoleon keine Gebrechen, sondern nützlicheVorsichtsmaßregeln waren,welche unter ihm

Verfassung für das Königreich Jerusalem sey, in so weit sse dasVerfahren vor dem Untergerichte ordnet. Diese Meinung magÜbergängen werden, und Eichhorn'« Ansicht hat eben so wenig fürsich. Das gemeine Recht in England besiehst aus den Gewohn-heitsrechten, die von den Angel-Sachsen, Dänen, Norwegern unddem Ur - Volke eingeführt worden waren, so wie die Salischen,Ripuarischen und andere Gewohnheitsrechte in Deutschland undFrankreich. So wenig letztere die Trennung der That- undRechtsfragen in Deutschland veranlaßten, eben so wenig ist in demLommon Davv der Engländer ein Grund zu finden, daß die Alt-Germanische Rechtsverfaffung die Abänderung erhalten hätte, welchedas jetzt geltende Institut der Jury hervorbrachte. Die Ueberein-stimmung der Römischen Criminal-Verfassung mit unseren Ge-schwornengerichten scheint schon zu beweisen, daß letztere nach jenergemodelt wurden. Bei den Römern bestand das Eriminalverfahren,wie es Piso eingeführt hatte, 150 Jahre vor bis 250 Jahre nachChristi Geburt: England war 000 Jahre lang (vom Z. 100 — 408nach Christo) unter Römischer Herrschaft; das Römische Verfahrenkonnte also in England sehr wohl bekannt geworden seyn, und Al-fred der Große war, wie Hume sagt, „ein weiser Fürst, derdie Einrichtungen, wie er sie eingeführt fand, verbesserte und er-weiterte." Doch erst später geschahen die Abänderungen, wie siesich jetzt finden und sie geschahen allmählig, so wie auch sonst dieGrundsätze des Römischen Rechts nach und nach Eingang fanden,wogegen das Parlament im Jahr 1379 heftig eiferte.

*) Siehe meine Recension der Schrift des H. v. Feuerbachim Hes perus, die Nummern 282 , 284 , 289 , 290 , 293 , 294,296, 297, 299, 301, 304, 306 und 508 vom Jahre 1828. Unterdiese — seiner Zeit nützlichen, jetzt nachtheiligen Vorsichtsmaßregeln