Band 
Zweiter Band.
Seite
415
JPEG-Download
 

4l5

keines Einzigen Leben, Freiheit nnd Ehre in Gefahrsetzten), allzu leidenschaftlich angefochten, und dagegendie Englische allzu hoch erhoben. Selbst die enthu-siastischen Lobredner unter den Englischen Staatsmän-nern sind aufrichtig genug, einzugestehen, daß das In-stitut einiger Verbesserungen fähig ist, namentlich indem Punkte, den die Deutschen Gelehrten mit Unrechtam meisten erheben, und den sie in der FranzösischenOrganisation jetzt mit Recht am meisten tadeln; ichmeine die Wahlart der Geschwornen. * * **) )

Der Zweck dieser Anstalt ist und war: durch unab-hängige, von den Angeklagten gewissermaßen selbsterwählte Männer ihres Gleichen, *''') die persön-

gehören ganz besonders: 1) die Wahl der Geschwornen aus dengesetzlich bestimmten Classen vom Präfecten; 2) die genügendeStimmenmehrheit von 7 gegen 5 zur Verurteilung, insofern diegelehrten Richter des AssisengerichlS ebenfalls der Majorität beistim-men, wodurch es geschehen kann, daß schon eine einzige Stimmeden Angeklagten aufs Schaffet führen kann; und Z) eben diese denRichtern des Gerichts zugestandene Befugniß, in dem erwähntenFalle gleichfalls über die Schalkhaftigkeit abzustimmen.

*) Nach Peei's Bill vom Jahre 1824 werden die Namenaller auf der Generalliste enthaltenen Geschwornen auf Kartengeschrieben, in ein Rad geworfen und die erforderliche Anzahl dar-aus gezogen. (Dermalen ist in Frankreich ein ähnliches Verfahreneingeführt.) DaS frühere, so hoch gelobte, Verfahren in Englandwar nicht viel besser, als das Französische bis auf 1829: beidewaren für ihre Zeiten gut.

**) „Die Bürger in den (Zähring'schen) Städten wurden (im12ten und I3ten Jahrhundert) gerichtet nach kurzen einfältigenRechten unter einem jährlich von ihnen gewählten Schultheiß, von12 oder 24 Räthen ihres Gleichen, — das ist solchen, die