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Zweiter Band.
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Doch nicht an der Rechtlichkeit der Geschwornenwird gezweifelt und kann vernünftiger Weise gezweifeltwerden (weil ihr höchstes, ihr eigenes Interesse geradedarin bestehet, daß Ruhe und Sicherheit ihrer Personenund ihres Eigenthums erhalten werde), sondern an derFähigkeit der „des Rechts unerfahrenen Männer",")ein gerechtes Urtheil zu geben.

*) Worte der Bayerischen Kammer der Reichsrathe in dembekannten Beschlusse vom 2. Juli 18t9, wodurch sie den Antragder zweiten Kammer auf Einsübrung der Jury im ganzen Reicheverworfen hat. Ich habe nicht die Absicht, diesen Beschluß kriti-siren zu wollen: es mögen wichtige Gründe vorgelegen haben,diese Einführung zu verweigern, die man nicht angebenwollte, und die ich nicht errathen will. Nur das erlaubeich mir zu behaupten, daß die angeführten Gründe theils aufirrigen Voraussetzungen beruhen, theils logisch unstatthaft sind.Diese Gründe waren: 1) der Nachtheil, der daraus offenbarhervorgehe, wenn des Rechtes unkundige Männer überdas höchste Recht des Staatsbürgers, über Ehre und Leben ent-scheide» ; 2) die Gebrechen, die diesem Institute überall,wo selbiges epistirt, ankleidn; 3) die Urtheile, die in Frank-reich (?) und selbst in England (? ?) über die Jury gefällt werden ;4) daß das Königreich Italien selbst bei den Französischen For-men die Anstalt der Geschwornen durch einen das Factum Lecer-nirenden Senat des Gerichtshofs ersetzen zu müssen glaubte smanhätte beifügen können, daß selbst in Frankreich zuweilen dieJury in diesem oder jenem Departements durch Specialgerichte

ersetzet wurde), 5) und daß das Königreich der Niederlande -

dieses Institut verwarf. Auf Lce beiden ersten Grünte antwortetder Text; in Beziehung auf den dritten ist schon im Eingänge diesesArtikels das Gegentheil dargethan worden; den vierten werden dieallgemeinen Bemerkungen im folgenden Kapitel rechtfertigen, undder fünfte wird durch die Thatsache widerlegt, daß seit 1819 die