Band 
Zweiter Band.
Seite
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Allein die Compotenz der Geschwornen ist einzig aufdie Entscheidung der Thatfrage beschränkt, welchedie Würdigung der verbrecherischen Absicht insich faßt; und dazu bedarf es keiner Kenntniß des positi-ven Rechts, desto mehr aber Menschenkenntniß, Kennt-niß der Lebens- und Denkungsweise, der Schlauheitenund Rohheiten der unteren Volksclaffen, einer richtigen— durch keine Autoritäten verpfuschten Urtheilskraftund jenes Rcchtsgefühls, welches Cicero die reetu rati»nennt, „das zu Athen wie zu Rom, morgen wie heutegilt, und keiner Erklärung bedarf." Denkt man sichnun, wie man es muß, unter den Geschwornen gebil-dete, aber nicht verbildete Männer, zwar ohne juri-stische Kenntnisse, aber von natürlichem Verstände, undgerade mit den Kenntnissen ausgerüstet, wie ich sie ebenangab; so sollte doch kein Zweifel übrig bleiben, daßsie auch gerade solche Männer sind, wie sie seyn müssen,um ein vernünftiges Urtheil über die Schuldhaftig-

allgemeine Stimme aller Derstä'nd igen (s. Feuertach a. a.O. II., Seite 417), so wie die S t ä n d e in den ersten Ver-sammlungen das ihnen während des Einfalls der Mitten voneinem ihrer Administratoren geraubte Institut laut zurückforderten,und daß eS seit der Revolution von 1830 von neuem als Grund-gesetz deS Belgischen StaatS aufgenommen worden ist. Schonin Zschokke'S Ueberlieserungeu (1821, Seite 388) habe ich dar-über bemerkt, daß, wenn in dem unglücklichen Parga, als es nochunter Englischem Schutze stand, die Jury eingeführt gewesenund etwa von den Türken in der Folge, als idnen Englanddie Stadt überließ (1819), auch wieder aufgehoben worden wäre,kem (inniger Mensch daraus die Vorzüge der TürkischenRechtspflege vor der Englischen, namentlich gegendie Jury ableiten könnte.