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keit des Angeklagten zu geben, welches ihre Competenzausmacht.
Zwar wollte man in der Attribution der Jury, überdie verbrecherischeAbsichtzu entscheiden, die Noth-wendigkeit juristischer Kenntnisse erkennen; und auch inEngland behaupteten dies ehemals die gelehrten Rich-ter. 'I Bekanntlich wurde diese Frage erst auf die
*) Unter Elisabeth wurde Udal, ein puritanischer Geistlicher,vor die Jury gestellt, weil er in einem Buche die Regierungder Bischöfe getadelt hatte. Die gelehrten Richter behaupteten(wie der Kaiser Arcadius von allen höheren Staatsbeamten), daßdie Bischöfe einen Theil des Körpers der Königin aus-machten, mithin es eben so viel sey, wider die Bischöfe undihre Amtsführung zu reden, als dieKönigin und ihre Regie-rung anzugreifen. Sie stellten aber der Jury nicht die Frage:ob Udal das Verbrechen der Felonie begangen, sondern nur,ob er daS Buch herausgegeben habe? Die Geschwornenbegehrten, daß die Frage anders gestellt werde; sie seyen verpflichtet,die verbrecherische Absicht, mithin den Sinn der Worte imBuche zu prüfen. Das wollten die servilen Richter nicht undzwangen die Geschwornen, die Frage so zu beantworten, wiesie ihnen vorgelegt worden war, — „ja! das Buch habeer geschrieben." Der Mann wurde hierauf — geschlachtet!Wem aber liegt der Justizmord zur Last? Auch später nochhatten die Geschwornen mit den gelehrten Richtern häufig Hän-del über die Frage: ob jenen das Recht zustehe, bei Anklagenüber Libelle, wie in allen übrigen Fällen, die Absicht desAngeklagten zu epaminiren, und wenn sie selbige nicht ver-brecherisch erkannten, das „nicht - schuldig" auszusprechen ? Un-ter Georg III. wurde der Doyen von St. Asaph wegen einesLibells vor die Jury gestellt und von dieser die Erklärung gegeben:„blos schuldig, die Schrift publicirl zu haben." Die Richterforderten aber, daß die Jury das Wort blos ausstreichen oderdie Beurtheilung der verbrecherische» Absicht dem Gerichte