Wort übel gewählt — (denn zwischen Staatsreligionund Religion des Fürsten ist doch wohl ein Unterschied,wie Sachsen sactisch lehrt), — sondern auch ein jesuiti-scher Kniff ün Hinterhalte; warum sollte dies nicht klargesagt werden, wie es bei der Verfassungsbestimmungin Dänemark vom Jahre 1661, und in der Verfassungs-urkunde sür Schweden gesagt ist? — Das Resultatvon diesen Bemerkungen ist nun: daß die Verfassungs-urkunden keime politische Gaukelei enthalten, keinensolchen erbärmlichen und gefährlichen Zusatz aufnehmendürfen. '')
Recht aufgelegt worden waren, auf gewisse Zeugnisse schon früherdispenstrt werden. Nach Ablauf der bestimmten zehn Jahre warennun wirklich jene Juden-Decrete in Frankreich selbst ixso jnrsaufgehoben; und seildem genießen die Juden alle bürgerliche Rechteeben so, wie die Christen: ja, nach einem Gesetze dieser Tagewerden auch ihre Religionslehrer, wie die der Christen, vom Skaalebesoldet. Allein in den Provinzen, welche vor 1814 mit Frankreichvereinigt waren, blieb das Napoleon'sche zehnjährige System bei-behalten. Es wäre nun an der Zeit, solches zu verlassen, wie eSsein weiser Gründer wollte, um so mehr, als es, einer Seits,keinem Zweifel unterliegt, daß die Thätigkeit der Juden eine bessereRichtung genommen habe, und anderer Seils der Wucher durchallgemeine Geseye bestraf!, und verhütet werden kann, ohnedaß es nöthig sey, die Jüdischen Wucherer härter zu behandeln,als die — nicht um ein haar minder gefährlichen, an Zahl sogargrößeren christlichen Wucherer.
*) Die jüngste Französische Cvnstitution von 1830 hat zwardie Staatsreligion bei Seite geschoben, aber noch immer den Vor-urtheilen der Menge, obgleich süßlich, gehuldigt.