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Ueber Wollhandel und Wollmanufaktur in Grossbritannien von frühester bis auf gegenwärtige Zeit / nach amtlichen Urkunden von Caesar Moreau
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liches auf Tuch gethan wenden sollte, als Flocks, Kalk, Mehl, Stärke k ,; gegen den Gebraucheiserner Carden beim Bearbeiten des Ruches, auch wegen des richtigen Messens.

1550. Sechszig Schiffe stgclten in diesem Jahre von Southampton mit Wolle für die Nie-derlande beladen ab. So groß war die Nachfrage für die Woll-Manufakturen jrncs Landes, selbstjetzt, wo England Fortschritte in derselben Manufaktur gemacht hatte.

155-'. In diesem Jahre wurde eine Akte erlassen (5. 6. Eclou. VI. c, 6.), wonach denWoll-Manufakturen aller Grafschaften Englands und Wales ein bestimmtes Maß wegen der Lange,Breite und des Gewichtes rc. vorgeschrieben wurde, und wodurch alle früheren Statute über die-sen Gegenstand aufgehoben wurden. Obgleich dieses Statut als sehr vollkommen erachtet wurde,so wurden nachträglich über denselben Gegenstand noch viele erlassen, sowohl wegen Länge, Breiteund Gewicht, als um jedweden Betrug bei der Tuch-Fabrikation zu entdecken und zu verhindern.Da die englische Kaufmanns-Kompagnie (Comp. of Merchants advcnturcrs) während derletzten 45 Jahre allein über den britischen Handel verfügt hatte, so reducirte sie den Wollpreis auf1 Sch. 6 D. pro Stein. Im vorigen Jahre hatte, sie nicht weniger als 44,000 Wollen-tuche von allen Sorten exportirt, während alle übrigen Kaufleute zusammen nur 1100 Tuche imselben Jahre exportirt hatten.

1554. Ein Statut (l. 2. Phil. ct Mare c. 7.) verbot den Leinen- und Wolltuch.Fabri-kanten, die nicht die Freiheiten einer Stadt, Marktflecken oder Korporation genossen, und die imoffenen Lande außerhalb dieser Städte wohnten, ihre Waaren im Detail in den Städten zu ver- -kaufen, ausgenommen auf Messen und en gros.

In 1554 wurden viele Klagen gegen die Woll-Manufakturen erhoben, was aus einem Sta-tut (2. 3. Phil. et Mar. c. li.), welches unter dem Titel: Wer soll das Weben besor-gen, erschien, hervorgeht; nämlich, da die reichen Tuchfabrikanten die Weber drückten, indem siein ihren Häusern verschiedene Webestühle hielten und aufstellten, und sie durch Tagelöhner undunkundige Personen unterhielten, oder indem sie die Stühle an sich brachten und zu unverhält-nißmäßigen Preisen vermietheten, wobei sich die armen Handwerker kaum allein erhalten konnten,viclweniger aber ihre Frauen und Familien, andere wieder, indem sie viel weniger Arbeitslohnfür die Tuchbearbeitung, als früher, zahlten, wodurch sie gezwungen wurden, das Geschäft zu ver-nachlässigen rc. Deshalb wurde verordnet:

1) Daß kein Tucharbeiter, der außerhalb einer Stadt, Marktflecken oder Marktsiadt wohnte,

mehr als. Einen Webestuhl in seinem Hause halten sollte.

2) Daß kein Wollenwcber, der außerhalb einer Stadt rc. wohnte, mehr als 2 Stühle und

2 Lehrlinge halten sollte.

3) Kein Weber sollte eine Walkmühle (tucking will) halten, noch ein tncker, Walker oder

Färber seyn.

4) Kein Walker (tncker) sollte einen Webestuhl im Hause halten.

5) Niemand, der nicht früher Tuchfabrikant war, sollte ferner irgend eine Art breites weißes

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