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Kaiser Rudolf leztere wieder an das Reich d. i. für sich einzog, und seinen SöhnenAlbrecht und Rudolf gab. Wahrscheinlich machte er Hiebei die Rechte der alten Gr.von Scheer und Sigmaringeu, in deren Gebiet Mengen lag, geltend. So viel istgewiß, daß Graf Hugo von Montfort, der sich von da an von Tettnang schrieb,und Graf Hugo von Montfort Ulrichs zu Vregenz Sohn, jeder allein und für sich,ersterer Scheer, letzterer Sigmaringen an den Kaiser Rudolf verkauften, (S. untenund § 5) ohne daß von einem weitem Mitbesitzer die Rede ist. Die ältesten Urkunden,welche wir von Graf Hugo besitzen, sind die beiden Schenkungsurkunden an dasnachmalige Kloster Habsthäl von 1234 und 1257. Diese, so wie die von ihmherrührende Stiftung des Frauenklosters Mariaberg an der Lauche«, dermal. K. O. A.Reutlingen beweisen Hugos religiösen Sinn. Sulger in seinen Zwiefalter Annalenerzählt (Parts l. Lap. II. p. 217 aü rmn 1263) diese Stiftung des Klosters Ma-rienberg, wobei er sich auf Urkunden dieses Klosters (üssumpsi ex esusüsm mon.monumentm quss, a tomporis süseitats getatom oostram attigsrunt) auffolgende Weise: Graf Hugo von Montfort wohnte auf seinem Schloß Altenburg ander Lauche« (all Imotmw.) Seine kleinen Sohne giengen im Sommer 1264 anden Fluß, um zu baden, legten sich hierauf auf einen Heuhaufen, und schliefen ein.Zufällig bedeckte sie das Heu, und es . wurde später eine solche Masse Heu's auf siegeworfen da man sie nicht bemerkte, daß die Kinder unter derselben erstickten. DerVater ließ sie in der ganzen Gegend aufsuchen, und als er sie nicht fand, gelobte erein Frauenkloster zu stiften, wenn er diese seine Kinder, gleichviel lebend oder todt,finden werde. Er fand die Kinder später, als man den Heuschober wegräumte, undsoll nun nach einer Urkunde vom 8. April 1265 sein Gelübde dadurch erfüllt haben,daß er der Sammlung von Beguinenschwestern, die auf deni Marienberg vereintlebten, den Ort mit der Mühle, Gütern und einigen Wäldern, alles was zwischendem Rechenwag und Kruchenthal einerseits, und der Thierhalden, Wernersthal,Burghalden und dem Wald Brand anderseits lag, schenkte, mit dem, daß sie die Or-densregel des H. Bernhards annehmen sollten. Sulger ist so aufrichtig, daß erselbst in Beziehung auf die Jahrszahl gesteht, er habe dieses etwas unleserlich ge-funden ; könne also auch die Richtigkeit derselben nicht verbürgen. Vergleicht manhiemit die Urkunde des Grafen Wolfhards von Beringen, vom 7. April 1265^),welche von eben dieser Klosterstiftung handelt, so muß das obenerzählte Ereignißsich später zugetragen haben, indem nach letzterer Urk. das Vogt - und Eigen-thumsrecht des Ortes Marienberg (Lurtis <Is 8. Nsriss monls) schon in diesem
Schutz, Gnad und Verwahrung, nimmt die Stadt Mengen und Wrie Meingen. S. Menüminger Würt. Zahrb. Zahrg. 1825 II. Heft S. 424.
S. dieuß. CsU ältoin. purt. I. p. SS 2 . Nr. 988.