Buch 
Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg : ein Beitrag zur Geschichte Schwabens, Graubündtens, der Schweiz und des Vorarlbergs / von Dr. J.N. Vanotti
Seite
134
JPEG-Download
 

dem alle Söhne eines Vaters theilten sich in dem Besitze seiner Herrschaften undGüter. Doch fühlte man schon damals, wie sehr die zu häufigen Vertheilungender Länder und Güter den Verfall der Familien herbeiführten. Die vier Söhne desGr. Wilhelm beschlossen, um einigermaßen diesem Uebelstande zu begegnen, die Erb-schaft ihres Vaters statt in vier nur in zwei Theile zu vertheilen ünd jeden derselben,je zwei Brüdern, zum gemeinschaftlichen Besitze einzuräumen. Demzufolge erhieltenlaut friedlicher Uebereinkunft im I. 1440^) die beiden älteren Brüder, Heinrich undUlrich, Tettnang, Werdenberg, die Leute und Güter zu Bludenz und im Brätti-gau, sowie was aus der Erbschaft des Gr. Friedrich von Toggenburg an ihrenVater gekommen war, ferner Sumerau, Nebenan, die Vogtei zu Langenau, Hirsch-latt, den Kirchensatz zu Wilhelmskirch, die Leute zu Jmmenstadt an dem See undMegloffs (Eglof) mit Leuten und Gütern. Kaiser Friedrich m. ertheilte den 23.September 1441 dem Gr. Heinrich und Ulrich von Momfort einen eigenen Lehen-brief über die Herrschaften Brättigau und Davos mit der Vogtei zu Churwalden 2).Die beiden andern Brüder, Rudolf und Hugo, erhielten Rothenfels, Bleichach,Stauffen, Wasserburg, Argen und Brochenzell mit den dazu gehörigen Leuten uüdGütern.

Zugleich wurde beschlossen, daß das Schloß Seheer üuf gemeinschaftliche Kostenwieder eingelöst werde und die Brüder, auf den Fall ihres Todes, ohne Leibeserbenzu hinterlassen, einander beerben, die hohen Gerichte zu Wasserburg von Heinrichund Ulrich, die niederen dagegen von Rudolf und Hugo daselbst ausgeübt weidensollten. Die Wildbanne und besonderen Lehen, welche von einer Burg oder Herr-schaft abhängen, sollen von dem Herrn dieser Burg oder Herrschaft, die Gräflich-Montfortischen Gesammt- oder Stammlehen von dem Gr. Heinrich, als dem ältestender Familie, verliehen, das Jagen in den Familienforsten (Argenharder und Lan-genargcr Forst) gemeinschaftlich sein. Die freien Leute auf der Haide sollten dem-odcr denjenigen angehören, welche die Ansprüche und Rechte der Montforter verfech-ten und diese wieder an die Familie bringen würden. Aus diesem Nachsätze erhellt,daß die Reichspfandschaft über die freien Leute um diese Zeit der Montforter Familieentzogen war, von wem findet sich nirgends vor. Dagegen beweisen spätere Ur-kunden, besonders eine des Kaisers Leopold I., ü-al. Wien den 30. Juli 1663, daßdie Familie Mvntfvrt bald wieder in den Besitz dieser Psandschaft kam und sich inderselben bis. auf obangegebenes Jahr erhielt, indem es in dieser Urkunde nicht nurheißt, daß der Kaiser dem damaligen Gp. v. Montsort, Johann, Hugos Sohn,diese Reichspfandschaft ihm und seinen Erben bestätigte, sondern daß seine (des Kai-

') S. Anhang Nr. 223.2) S. Anhang Rr. 225.