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Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg : ein Beitrag zur Geschichte Schwabens, Graubündtens, der Schweiz und des Vorarlbergs / von Dr. J.N. Vanotti
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Regierung gegen die Stadt Tettnang besonders gnädig, entweder daß er diesenHauptort seiner Besitzungen fester au sich fesseln wollte, weil er einsah, was eineihrer Herrschaft treu ergebene Stadt für ersteren zu thun vermöge, oder weil erb'ei dem immer großem Aufblühen der benachbarten Reichsstädte durch Handel undGewerbe auch für seine Stadt Tettnang auf ähnliche Weise sorgen und das, was dieReichsstädte so sehr begünstigte, mehr gesichertes Eigenthum und persönliche Freiheitauch dieser seiner Stadt angedeihen lassen wollte. Dieser von ihm diesfalls ertheilteFreiheitsbrief ist mit Zustimmung seines Bruders Heinrich von Montfort zu Brätti-gau und Dessau (Tafas, Davos) den 29. Nov. 1442 ausgestellt und enthält, daßkein Bürger mehr Steuer bezahle, als von einem Pfund Steuervermögen einen Heller,daß alle Fall - und Hauptrechte aufgehoben sein sollten, desgleichen alles Käs - undHühnergeld, daß kein Bürger, mit Ausnahme von Criminalfällen, welchervölligeTröstung zum Recht leistet" (hinreichende Bürgschaft, daß er sich vor Gericht stellenund sich demselben durch die Flucht nicht entziehen wolle), in das Gefäftgniß gelegtwerden dürfe, daß sieewig" bei ihren Rechten, Gewohnheiten und Gerichten blei-ben, alle Frevel, deren Strafe unter 10 As Heller beträgt, dem Ammann undGericht gehören, Ammann und Bürgermeister die Waisenvögte setzen, endlich daßjeder seiner Nachfolger, welcher die Herrschaft antritt, ehe die Stadt ihm schwört,er ihr diese Freiheiten schriftlich bestätigen soll.

Ein gewiß schönes Beispiel der freisinnigen Denkungsart des Gr. Ulrichs, umso höher anzuschlagen, als er dieses freiwillig im Frieden und ohne Entschädigungzu einer Zeit that, wo dem Unterthanen oft jedes derartige Recht strenge vorenthaltenund verweigert wurde. Dieses Beispiel seines Bruders vermochte wahrscheinlichauch den Grafen Hugo zu Rothenfels und Argen, daß er den Bürgern zu Argen,welche innerhalb der Mauern wohnten, im I. 1436 einen ähnlichen Freibrief gab,nach welchem jeder Bürger von eintm Pfund steuerbaren Vermögen mehr nicht alszwei Pfennige Steuern bezahlen dürfe, wobei jeder sein Vermögen bei seinen Eidenselbst anzugeben habe, jedoch mit dem, daß, wenn diese Angabe der Herrschaft zuNieder erscheine, diese das Vermögen um die angegebene Summe von den Erbenauslösen könne. Diese Freiheit dehnte Gr. Hugo im I. 1464 auch auf alle Bür-ger Argens aus, die außer dem Graben im untern und obern Argen wohnten.

Daß es aber dem Gr. Ulrich besonders darum zu thun wär, seine Stadt Tett-nang immer mehr in Aufnahme zu bringen, beweist eine weitere Urkunde, gegebenam Montag vor Nikolaustag 1476, in welcher Rath und Bürgermeister zu Tett-nang bekennen, daß, da ihr Herr, Graf Ulrich von Montfort, ihnen gestattethabe,ain gemain Äetzig, Kornhauß, ain Waghauß, ain Lainwat-Meß undSchau zu machen," von allem, was an Schau-, Meß- und Standgeld Zins fallen