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fordert, sondern ein Jeder Recht vor den Richtern zu -Bregen; nehmen müsse-dann, daß die Stadt Rechter aufnehmen dürft, doch habe sie über die gegen letzterevorgebrachte!: Klagen zu richten.
Gr. Wilhelm, des Gr. Konrads sel. Sohn, und Gr. Hugo, beide von Mont-fort, als die gemeinschaftlichen Herren von Bregenz „verleihen unnser liben -Bürgerzu Bregenz umb die große Frombkeit nnd Manlichait, mit der sy unsek Statt behebthaben vor den Appenzellekn ihren Aidgenossen uüd Helfern, die si besetzen hatten mitGezüge, und darumb, das si so groß Müe und Arbeit gehabt haben, und großenSchaden genommen, und als gar frumblich und manlich gehebt habend" die Begün-stigungen, daß sie die nächstfolgenden fünf Jahre keine Steuern, die weiter darauf-folgenden fünf Jahre aber nur 100 As jährlich bezahlen dürfen. Dieser Brief istam St. StcphanStag 1409, oder da mit dem ersten Adventssonntage das Jahr an-fing, nach dermaliger Bestimmung im I. 1408 , 2R Dez., gegeben. Tölzer vonSchellenberg und Wolf von Kallenberg sigeln mit den beiden Grafen diesen Brief.
Gr. Gugo von Montfort und sein Sohn Ulrich dehnen lt. Urkunde, cluUBregenz, am Sonntag vor Lichtmeß 1409, diese Begünstigung für ihren Antheildahin aus, daß die Bürger 10 Jahre steuerfrei, dann aber für immer nur 100 Asjährlich Konst. W. an Steuern bezahlen sollen.
Desgleichen ertheilen obige Grafen laut Urkunde, clat. Pfannenberg am Frei-tag vor dem Palmtäg 1409, den Bregenzern noch die weiten: bedeutenden Freihei-ten , der Freizügigkeit aus det Stadt in andere Orte der Herrschaft und umgekehrt-Und selbst in fremde Orte, wenn die „Anstelümg" (eine Abfindungssumme), welcheder Stadtrath bestimmt, bezahlt sein wird, ferner das Recht, sich, ohne daß dieHerrschaft was eiüzuteden habe, frei verheirathen zu dürfen, sowie daß kein Ein-wohner außer auf dem Wege Rechtens gepfändet oder gefangen gesetzt werden dürfe,endlich daß alle künftigen Inhaber der Herrschaft diese Rechte und Freiheiten de:iBürgern vor der Besitznahme jedesmal bestätigen müssen, dagegen die Bürger alle sechsJahre die Huldigung leisten und kein fremdes Burg- oder Landrecht eingehen sollten.
Elisabeth, die Tochter des Gr. Wilhelm von Montfort, und die Gemahlindes Markgrafen Wilhelm von Hochberg bestätigte nach ihres Vaters Tod, den12. März 1424, zu Bregenz obige Freiheiten und Rechte, desgleichen MarkgrafWilhelm von Hochberg für sich und im Namen seiner Gemahlin am Montag vordem Fronleichnamstags 1431.
Diesen Freiheiten der Stadt Bregenz wurde namentlich daS Recht, Geächteteaufzunehmen, von dem Landgerichte zu Wangen (1423) und schon früher von deinKaiser Sigismund laut Urkunde, >lat. Chur am Mittwoch vor St. Barthol. 1413,