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anerkannt und unter den daselbst aufgeführten Bedingungen in den Besitz der Herr-schaften Tettnang, Argen, Wasserburg und noch einiger andern Parzellen im Jahre1576 gesetzt wurden.
14.
Die neue und letzte Linie der Grafen zu Montfort-Teitnang bis zumgänzlichen Aus sterben dieser Familie.
(1576—1787).
Die 5 Söhne des Gr. Jakobs v. Montfort in Veckach und Katharina v. Fugger,welche die Erbschaft des Gr. Ulrichs für sich, nämlich die schwäb. Herrschaften, an-sprachen, waren: Johann VI., Georg m., Sigmund, Anton I. und Wolfgang in.Nachdem ihnen diese Erbschaft zuerkannt worden war, beeilten sie sich. Besitz vonderselben zu nehmen und die Bedingungen, unter welchen ihnen dieselbe war einge-räumt worden, zu erfüllen, Sie verkauften deßhalb alle ihre in Steiermark undOestreich gelegenen noch übrigen Besitzungen, um die auf den neuerworbenen Herr-schaften haftenden Lasten und Schulden zu tilgen. Besonders thätig bewies sichhierbei Johann und Georg, welche den größern Theil der Geschäfte auch für ihreübrigen drei Brüder besorgten. So legten sie die mit der Familie von Sirgensteinin Betreff der Gerichtsbarkeit in der Herrschaft Achberg schon seit vielen Jahren be-standenen Streitigkeiten im I. 1578 in der Art bei, daß die Jagd und hohe Ge-richtsbarkeit den Gr. v. Montfort, die niedere dem Ritter Hans Georg v. Sirgensteingehören sollte, Doch dauerte der Streit über die Gränzen der hohen und niedernGerichtsbarkeit noch lange fort, bis endlich die von Sirgenstein ihre ritterschaftlicheHerrschaft Achberg an den Deutschordeu (die Landkommende in Altshausen) im Jahre1692 verkauften und der Deurschorden alle und jede Gerichtsbarkeit von dem Gr.Anton von Montfort im I. 1700 mit 7400 Fl. an sich löste. Eben diese beidenBrüder, Johann und Georg von Montfort, befreiten auf Ansuchen der Bürgerzu Tettnang und gegen eine bestimmte Abfindungssumme im I. 1578 dieselben vonaller Leibeigenschaft, mit welcher sie bisher den Gr. von Montfort noch verpflichtetwaren, da, wie die Urkunde richtig bemerkt, nach aller Erfahrung die mit Leib-eigenschaft behafteten Communitäten schwerlich zu ansehnlichen Handthierungen undGewerben kommen. Und doch, ungeachtet dieser tief begründeten Wahrheit, gabes damals noch einige Tettnanger, die diesen Ablösungsantrag nicht annahmen undlieber Leibeigene bleiben als gesetzlich freie Menschen sein wollten.