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Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg : ein Beitrag zur Geschichte Schwabens, Graubündtens, der Schweiz und des Vorarlbergs / von Dr. J.N. Vanotti
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gemacht, die Erbfolge festgesetzt und noch andere Bestimmungen, namenrlich in Be-ziehung auf die nachgeborenen Söhne und die Töchter getroffen werden. DiesesEreigniß war für die gräflich Montfortische Familie nicht nur von Bedeutung, dasie sich nur dadurch noch über 100 Jahre erhielt, sondern die Urkunde selbst enthältmehrere Andeutungen, die den Geist und die Lebensweise des damaligen ältern Adelsbezeichnen. Deßhalb mag auch hier ein Auszug aus dieser Urkunde, deren Originalin dem fürstl. Fürstenbergischen Archive sich befindet, stehen.

Gr. Hugo sagt in seinem und der Scinigen Namen:da was von unsernHerschafften noch übrig, mehr als einen Herrn, da er änderst eines Reichs grasenHochheith, der Gebühr nach, ersetzen soll, nicht ertragen mag... da die Mont-forte samptlich bei fortsezender Theilung sich wider Willen selbst herabwürdigen, undauß Grafen in gemeine Edelleuthe degeneriren müßten, wie etwa andern Grast. Ge-schlechtern wiedersahren" so sollen die beiden noch vorhandenen Territorien Tettnangund Argen rc. eine Primogcnitur und Majorat bilden, von dem nichts verkauft oderveräußert werden dürfe.

Als regierender Herr wird bestimmt Gr. Johann, als der älteste der noch leben-den Brüder, die Succession geht in männlicher Erbfolge fort, nach deren Abgangdie Brüder oder deren männliche, eheliche Nachkommen eintreten. Die Tochterbleiben so lange ausgeschlossen, als sich noch männliche Erben, die den NamenMontfort führen und aus diesem Stamme sind, vorfinden.

. Dann wird Fürsorge für die jüngern Brüder getroffen. Dieselben sollen zuStudien angehalten und denselben 4500 Fl. während sie sich auf auswärtigenLehranstalten befinden jährlich bezahlt werden. Nach vollendeten Studien sollen sieeinige Zeit auf Reisen gehen, während deren Dauer sie jährlich 1000 bis 1500 Fl.erhalten. Kommen sie dann nach Hause und wollen sie sich daselbst aufhalten, soerhalten sie ein Deputat von jährlich 400 Fl. nebst Wohnung und einigen Emolu-menten.

Bei dem Tode des regierenden Herrn, wenn seine Kinder noch minderjährigsind, erhält der nächste Agnat mit der Wittwe die Vormundschaft. Der Majorats-herrsoll sich nicht geringer verglichen, als zu einem bewehrten Gräfl. Hauß, dasbei allen hohen Stifftern deß Deutschland, benannt Coln und Straßburg, die Probhalte; welches gleichfalls, die jüngern Brüder und deren Sohne, nicht minder ob-serviren konnten ist unser herzlicher Wunsch unv Begehren. Da aber bei gegen-wärtigen Standt des Reichß, und vielfältig entsprießenden neuen frei-herrl. Gräfl. ja fürstl. Geschlechter (deren Hülff, Faveur, erheurathensmehrer Güther gänzlichst sich zu begeben, oder durch Verweigerung der Ehe schäd-lichen Unwillen und Ungunst auf sich zu laden gar zu bedenklich fällt) so sollen die