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kündbar, so lange er leben würde, seinen männlichen Erben aber bis zur Ablösung.Sollte Gr. Eberhard nur Töchter oder keine ehelichen Erben hinterlassen, so solltedie Pfandschaft an Würtemberg Heimfallen, doch für die Töchter Fürsorge getroffenwerden. Dabei behielt sich Gr. Eberhard von Würtemberg vor, daß wenn OestreichBeringen ablösen wolle, dieses sich Gr. Eberhard von Würtemberg gegen Entschä-digung gefallen lassen müsse, deßgleichen „alle Lehen, geistlich und weltlich, esseyen Kirchen, oder Edlerlüt Mannlehen, die von den vorgenannten Herrschaftenrürend" eben so »den Wildpann der zu den vorgenannten Herrschaften gehört' wobeies jedoch den jeweiligen Pfandinhabern gestattet sein soll, in den Forsten rc. für sichzu jagen, dann die Befugniß, daß Würtemberg bei dringenden Landesnöthen einenGeldbeitrag von den sigmaringischen Unterthanen fordern, endlich daß die festenBurgen Sigmaringen und Beringen für Würtemberg offene Häuser sein und dieUnterthanen nicht gegen das bisherige Herkommen beschwert werden sollen t).
Unter den nämlichen Bedingungen verpfändete Gr. Eberhard von Würtembergdem Gr. Eberhard von Wcrdenberg laut Urkunde, äst. Stuttgart am Freitag vorPfingsten 1409 2) die Dörfer Enslingen und Bilafingen um 2000 U italiger Heller
Beringen, Burg und Stadt, mit den dazu gehörigen Dörfern bildete eine eigeneGrafschaft. Die Grafen von Beringen, Zweige der Berchtolde, nahe verwandt mit denalten Grafen von Nellenburg, Gamertingen rc., waren nicht mächtig und angesehen. DasSchicksal so vieler alter Dynastenfamilien traf auch sie. Die immerwährenden Fehden,ein ihr Einkommen übersteigender Aufwand, ein oft unkluges Einmischen in das Treibender Zeit ließ auch sie in Armuth gerathen. Wolfram, Gr. von Beringen, sah sich da-durch genöthigt, den Herzogen von Oestreich, Rudolfs Söhnen, sein und seiner VaterBesitzthum zu verkaufen. Mit Milde, Wohl auch aus Scheu vor dem alten Namen undum Helfer an ihnen und ihren Freunven zu haben, lieh man einen Theil des Erkauften,das alte Beringen, als eine Pfandschaft an Oestreich, den alten Eigenthümern hin. Gr.Heinrich von Beringen verkaufte (1344) an den Gr. Eberhard von Würtemberg diese aufihn vererbte Herrschaft mit dem Rechte der Wiederlösung von Seiten Oestreichs, dagegenauch mit dem Rechte, die früher zu Beringen gehörigen Parzellen, als Enslingen, dieFischenz bei Sigmaringen rc. einzulösen. Würtemberg löste auch wirklich (1356) dieseRechte ein und Herzog Ludwig von Oestreich gestattete den 20. Nov. 1359 zu Wien fürsich und seine Brüder, daß die Grafen Eberhard und Ulrich von Würtemberg die Pfand»schaft, welche sie von Gr. Heinrich von Beringen an sich gelöst, pfandweise inne habendürfen. (K. k. östr. g. Archiv.) Gr. Eberhard von Würtemberg übergab nun alles (1399)als östreichische Pfandschaft dem Gr. Eberhard von Werdenberg. Vergl. Sattlers Gesch.der Grafen von Würtemberg, Th. I. S. 145, und Steinhofers würtemb. Chronik, II. Bd.S. 288.
Die Urkunde findet sich im Copienbuch, gegen Ende des töten Jahrhnnd. gefertigt,im Fbrstl. Sigmar. Archive.
2) Anhang Nr. 157.