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Händel entschieden und welchen sich ein Jeder unterwerfen mußte; wollte er nicht alleBundesglieder gegen sich aufreizen. Die Entscheidung selbst geschah in der Regelnach Billigkeitsgründen oder nach dem schwäb Gewohnheitsrecht. Geistliche Ange-legenheiten wurden von geistlichen Gerichten nach dem kanonischen Rechte entschieden.Öffentliche Verträge, testamentarische Verfügungen rc. ließ der Adel öfter durch daskaiserl. Hofgericht, auch bisweilen durch die Landgerichte, welche aber immer mehrin Abgang kamen, bekräftigen.
Unter den Bündnissen des Adels war der unter dem Namen des St. GeorgenSchild und Bund in Oberschwaben bekannte der bedeutendste. Gr. Hans, die ganzeFamilie der Werdenberg, standen in dieser Verbindung und waren thätige Mitglie-der desselben, auch Gr. Ludwig von Würtemberg war in diesen Bund getreten.Unter dem Schutze dieses Bundes lebte Graf Hans ruhig und friedlich und seinganzes Streben ging dahin, die Angelegenheiten seiner Familienbesitzungen zu ordnen,dieselben zu vermehren und für die Erziehung seiner vielen Kinder (im Jahr 1456waren 13 am Leben) zu sorgen. Vorerst beschäftigten ihn die Ansprüche, welcheAgnes, eine geb. von Abensberg, die hinterlassene Wittwe des Grafen Hugo vonWerdenberg zu Heiligenberg an letztere Grafschaft machte, aufweiche ihre Heimsteuer,Morgengabe und Wittum, angewiesen war. Diese Forderung betrug 4400 st., anwelcher jedoch Jakob, Truchseß von Waldburg, kaiserl. Landvogt in Oberschwaben,auch einen Theil tragen sollte. Hans von Zimmern, Hans Konrad von Bodmannund Kaspar von Klingenberg mit noch vier andern Beisitzern entschieden im Jahr1432 i), daß die Wittwe statt obiger Summe ein jährl. Leibgeding erhalten soll,bestehend aus 2 Fudern Weins, 50 Scheffel Dinkel, 10 Scheffel Roggen, 10Scheffel Haber, Rav. Maß., 200 Pfo. hlr., einem guten Schlagochsen, 2 fettenSchweinen, 100 Hühnern und 40 Fudern Brennholz. Die Hälfte sollen die Gra-fen von Werdenberg, die andere Truchseß Jakob von Waldburg liefern, letzterer abervon erstem, nach der Wittwe Tod 2200 st. erhalte», beide aber der Gräfin Agneszum Besitze des Kellnhofes in Schaitegg behülfiich sein.
Bisher hatten die Brüder Heinrich, Hans und Eberhard ihre Herrschaftengemeinschaftlich und »»getheilt besessen. Nun aber, da Graf Heinrich gestorben war,beschlossen die beiden übrigen Brüder, dieselben unter sich zu vertheilen. Den 13.Dezember 1441 kamen daher mit obigen beiden Brüdern ihre Mutter Anna, geb.von Zimmern, ihre Schwester Agnes, verwittwete Gräfin von Oettingen, ihr Bru-der Ulrich, Domherr zu Straßburg und Konstanz, ihre Verwandten Gaudenz vonRechberg, Wernher von Zimmern, dann ihre Räthe Heinrich von Reischach undMärklin von Hustn zusammen, um diese Theilung festzusetzen.
>) S. Anh. Nr. L»g.