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und 220 U hlr., desgleichen später am Montag vor St. Bartholmä 1458noch »den Kelnhoff und die Vogty zu Ach dem Dorf mit Vogtlüten, mit guter,gerichten, zwingen, kennen, mit wyer, wyerstetten, Vischenzen, Wasser und Wasser-laitinen, mit Vogtien, Vogtrechten rc. rc." von Hans Gremlich von Pfullendorf um1200 hlr. erkaufen konnte. Dabei besaß Gr. Hans noch Aktivkapitalien, wieoben angegebener Schuldbrief Gr. Ulrichs von Würtemberg beweist. Graf Hanshatte eine zahlreiche Familie, indem er mit Elisabeth, Gr. von Würtemberg seinerEhefrau, viele Kinder erzeugte, von welchen um diese Zeit sechs Söhne, Heinrich,Johann, Georg, Hugo, Ulrich und Rudolf und sieben Töchtern lebten. Es wardaher auch für ihn keine kleine Aufgabe für 13 Kinder zu sorgen. Nach damaligerwohl auch späterer Sitte, nach welcher man reich dotirte hohe Kirchenpfründen alsBersorgungsanstalten für den Adel ansah, mußten die beiden ältesten Söhne, Hein-rich und Johann, dem geistlichen Stande sich widmen, wie dann ersterer schon 1450Domherr zu Straßburg, letzterer zu Konstanz und Augsburg waren, und später derjüngste Sohn Rudolf Johanniter-Ritter wurde. Zweien seiner Sohne, dem Gr.Georg überließ er widerruflich Heiligenberg, dem andern, Gr. Ulrich, Aißlingen;den Gr. Hugo schickte er an den Hof Kaiser Friedrichs. Das weitere von diesen 6Söhnen siehe unten §. 17 —- 19. — Um aber nach seinem Tode alle Streitig-keiten unter seinen Kindern zu verhindern und den Glanz und das Ansehen seinerFamilie möglichst zu erhalten, errichtete er ein Testament, welches auch für die Zu-kunft als Norm, die Werdenbergischen Familienverhältnisse zu ordnen, gedient zuhaben scheint. Dieses Testament errichtete G. Hans in Gegenwart seines ältestenweltlichen Sohnes Georg am Dienstag vor Pfingsten 1451 vor dem kaiserl. Hofge-richte zu Rottweil (Gr. Johann von Sulz war Hofrichter). 2)
Der Inhalt desselben war: Jeder seiner Söhne, welcher geistlich ist oder wird,erhält jährlich als Leibgeding 150 st., jede Tochter— 50 fl.; die übrigen Töchter,so nicht in ein Kloster gehen, erhalten, so lange sie ledig sind, ein Leibgeding von100 fl., wenn sie sich verheirathen, eine Aussteuer von 2000 fl. Alle seine Herr-schaften, Kleinodien, Vorräthe und Mobilien u. s. w. sollen unter seine drei weltli-chen Söhne nach seinem Tode gleich vertheilt werden. In die Theilung sollen Gr.Georg die Herrschaft Heiligenberg, wozu die Pfandschaft Schaitegg und Weiler imAllgäu gehören, und Gr. Ulrich die Herrschaft Aißlingen, die ihnen dermal einge-räumt sind, einwerfen. Wer sich dieser Anordnung nicht unterwirft, soll von allenErbsansprüchen ausgeschlossen sein. Sollte nach seinem Tode kein weltlicher Sohn
, s) S. Anh. Nr. 26».
2) Das Orig. liegt im sürstl. fürstenb. Arch. sub Nr. 81., eine gleichlautende Ab-schrift im fnrstl. Sigmar. Arch. S. Anh. Nr. 252.