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Waldburg, der Tochtermann und Erbe des Ermordete», und dessen Vetter, der bekannteGeorg, Truchsiß von Waldburg, beide angesehene und hochgeachtete Männer,Ersterer hielt es für seine besondere Pflicht, den Mörder zu verfolgen, damit er zurverdienten Strafe gezogen werde. Für den Truchseß Wilhelm war dieses eine Ehren-sache, die er mit ausdauerndem Ernste und Eifer betrieb, Gr, Felir von Werden-berg hatte seine schwäbischen Besitzungen an seinen Bruder Christas abgetreten, erselbst hielt sich auf den entfernten, erheiratheten Gütern auf und scheint längere ZeitSchwaben gemieden zu haben. Es blieb daher den Klägern nichts übrig, als ihnvor dem Richterstuhle des Kaisers zu belangen, dessen Rath und Diener er war.Dieses geschah zu Trier vor dem Kaiser Mar und den versammelten Fürsten (1512),Zugleich klagten sie in öffentlichen Schriften den Gr. Felix von Werdenberg desMeuchelmordes an;' letzterer dagegen vertheidigte sich damit, daß er die Ermordungdes Grafen, als durch die Nothwehr herbeigeführt, darzustellen suchte. KaiserMar fand die Sache so hochwichtig, daß er mit der Entscheidung zögerte, wobei ersich dem Gr. Felir immer noch geneigt zeigte, entweder weil „Gr. Felir bey KaiserMar Jugendt uff zu Hof gedient, sich auch darneben in Kriegssachen, und außer-halb dermaßen gehalten, dadurch der Kaiser Jme insonderhait mit Gnaden genaigt"war, oder weil er wirklich den Felir für minder schuldig hielt und sich selbst dadurchbetheiligt glaubte, daß dieser als sein Abgeordneter und in seinein Dienste beleidigtworden war. Endlich erließ Kaiser Mar, <tü. Steyer den 7. März 1914, einMandat2), nach welchem er unter Berufung auf die hierüber gepflogenen Verhand-lungen des Reichstages zu Köln (1512) sowie auf andern von ihm gehaltenenRechtslagen, welchen jedoch die Truchscfsen nur durch einen Abgeordneten angewohnthatten, der Kaiser „aus beweglichen Ursachen den gemelten Gr, Feliren, auch alledie bey Im in solcher Handlung gewesen sein, und an dem gemelten todtschlag ver-dacht oder verwant sein möchten, der peinlichen straff auch anndern pennen und ver-würkungen, darein sy gefallen sein möchten, gnedigtlich absolviert und entledigetund Sy widerumb in unser und des hl, Reichs gnad, Huld, schuz und Scheren auf-genommen, und zu besitzung Jrer gueter, auch aller Eren, gerechtigkait, Erbschaff-ten, und Freyhaiten, Restituiert, und in Iren vorigen Standt gesezt haben, absol-vieren, entledigen, nemen auf, Nestituieren und setzen Sy auch in solchs alles vonRömischen Kaiser!, macht Vollkommenhait, aigncr Bewegnus, und rechter wißenin chrafft diss Brieffs".. . . Zugleich befiehlt der Kaiser, daß Niemand fernerhinbesagten Gr. Felir „unsern Rat und fürschneider mit, noch on Recht, geistlichenoder weltlichem, nit angesprochen, gerechtfertigt, beclagt oder beswert" werden soll,
U Sind die Worte der Zimmerschen Chronik,
2) Das Original liegt im Fürstl. Fürstenb. Archiv, s, Anh, Nr. 33L.