461
vielmehr soll jedes weitere Erkenntniß ungültig und wer diesem Mandate entgegen-handelt, in eine Straft von 50 Mk. Gold verfallen sein. Doch behält sich derKaiser vor „das derftlb Gr. Felir von Werdenberg solchen ungewerlichen Todtslagan demselben beganngen, der Seel zue Hall pueßen und beßern soll, nach unnsererkanntnuß und gepieten." —- Daß die Freunde des ermordeten Gr. Andreas vonSonnenberg mit diesem Mandate nicht zufrieden waren, ist leicht erklärbar. Siemachten daher weitere Einreden, die aber zu nichts führten, vielmehr wiederholtein einem zweiten Mandate, üü. Jnnspruck den 2. Nov. 1518 i), Kaiser Maxobige Freisprechung des Gr. Felir, nur kam er auf obige festzusetzende geistliche Bußezurück, zu deren endlicher Regulirung er eigene Commissaire ernannte. Kaiser Marstarb bald darauf (11. Jan. 1519), doch hielt dieses die kaiftrl. Commissaire nichtab, ihr Geschäft fortzusetzen, wobei sie sich auch bemühten, einerseits die streitigenRechte zwischen den von Werdenberg und den Truchsefftn, als Herren von Scheer rc.auszugleichen, anderseits letzteren eine Entschädigung angedeihm zu lassen. Diesekaiftrl. Commissaire waren Gr. Rudolf von Montfort, Schweikart, Freih. vonGundelfingen und der bekannte Ritter Georg von Frondsberg. -— Nach mehrjäh-riger Verhandlung erließen sie endlich am Montag nach St. Katharinentag 1524eine Entscheidung, die sie beiden Parteien zustellten und die ihres interessanten In-haltes wegen hier im Auszuge stehen mag.
Gr. Felir soll dem Gr. Andreas einen feierlichen Gottesdienst zu Niedlingendurch 1 Bischof, 2 gefürstete Prälaten, 9Aeble und 100 Priester auf seine Kosten ab-halten lassen. Außer den aufgesteckten einpfündigcn Wachskerzen sollen 4 Baumkerzen,jede 1 Centner schwer, bei der Bahre angezündet werden. Während des Gottesdienstessoll Gr. Felir vor der Bahre knieen „und nichts nit an oder uffhaben, dann ainwullin grawen rock, der gemacht soll sein als ains Priesters Rok lang bis uff dieerden." Neben ihm sollen 8 Grafen oder Freiherren, hinter ihm 9 Ritter und18 Edelleute in Klagemänteln knieen. Ehe der Gottesdienst angeht, soll ein Umzuggehalten werden, woran die Obigen jeder mit einer zweipfündigen Wachskerze, dannder Gr. Felir „mit aim bloßen schwert an seinem Arm tragend" hierauf das Kreuzund die Geistlichkeit und zum Schlüsse die gräflich Sonnenbergischen Verwandte undFreunde. Nach Verlesung des Evangeliums soll der Opftrgang stattfinden, vorandie Freundschaft des Ermordeten, hierauf „ain Edellmann mit aim bloßen schwertgen, und dem schwert den spitz under sich und den knopff über sich keren. Item Essollen uff dem schwertzknopff und Creutz 3 liechter gestekt werden. Item darauff sollder Sonnenbergisch fan gen, in der Witti gebrochen. Nach demselben der Sonnen-
') S. Anh. Nr. 334.