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die andere die alten Schellenberg, und was darzue gehört/' Wörtb.Staats - Archiv.
172. 1412. am Fronleichnamstag, kaust Gr. Rudolf von Montfort-Tettnang
von seinem Bruder Wilhelm um 4688 fl. eine jährlich Gült von 11See-Fuder Wein, 30 Malter Korn, dazu die Leute, Steuer undZinse zu Tettnang aus dem Lande und die Steuer von Langenau.Montf. Urk.-Sammlg.
173. 1412. 22. Nov. zu Stuttgart; weitere Verabredung zwischen Johann,
Burggraf zu Nürnberg und dem Gr. Eberhard von Würtembergüber die Heimsteuer der Gemahlin des letztem. F. Sigm. Arch.
174. 1412. 22. Nov. Johann, Burggraf von Nürnberg übergibt dem Gr. Eber-
hard von Würtemberg und dessen Gemahlin Elisabeth, Johanns Toch-ter: Neustadt an der Eysch, die Feste Weinsberg, das Amt Rinhofen,zwei Weiher, mit dem, daß ihm und seinen Erben die Wiedcrlosungmit 20,000 fl. gestattet, die Festen seine offnen Häuser sein, und ihmdie Verleihung der adelichen, geistlichen und Mannslehen verbleibensollen. F. Sigm. Arch.
175. 1412. am Mittwoch vor St. Konradstag zu Konstanz. Gr. Rudolf von
Montfort-Tettnang, als Reichs-Landvogt in Schwaben, stiftet mitmehreren Schiedsleuten den Frieden zwischen den Grafen Wilhelm undGeorg von Werdenberg-Sargans, Brüder», einer- — und der StadtKonstanz anderseits. Aus d. Arch. d. St. Konstanz
176. 1413. 31. August. Gr. Wilhelm von Montfort erhält von K. Sigismund
die Erlaubniß, seine halbe Herrschaft Bregenz seiner Tochter Elisa-beth, des Gr. Eberhards von Nellenburg Gemahlin, vermachen zudürfen. Wien. St.-Arch.
177. 1413. am Mittwoch an Bartholomä zu Chur, bestätigt K. Sigismund der
Stadt Bregenz die ihr von K. Rupert (1408) ertheilten Freiheiten.Stadtarch. Breg.
178. 1414. 26. Oktbr. Heinrich von Reischach der ältere zu Dietfurt reverstrt
stch mit seinen Söhnen, daß Gr. Rudolf von Montfort die Pfand-schaft der Stadt und Feste Scheer wieder einlösen dürfe. Würtemb.Staats -Arch.
179. 1415. am Dienstag vor Maria Geburt zu Bregenz. Die Grafen Hugo und
Wilhelm von Montfort zu Bregenz errichten unter stch für die Stadtund Burgen zu Bregenz einen Burgfrieden, und sichern stch gegensei-