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Geschichte der Grafen von Montfort und von Werdenberg : ein Beitrag zur Geschichte Schwabens, Graubündtens, der Schweiz und des Vorarlbergs / von Dr. J.N. Vanotti
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Wernher, Gottfried u. Konrad von Zimmern, fallen, dagegen seineEnkelinnen Kunegund u. Verena jede 3000 fl., seine Tochter Annaaber, Gr. Eberhards von Werdenberg Gemahlin noch weiter 5000 fl.und einen Weinberg zwischen Ueberlingen und Sipplingen, im Stallgenannt, zur lebenslänglichen Nutznießung mit dem erhalten, daßseine Enkel sodann diesen Weinberg mit 3000 fl. wieder an sichlösen dürfen. F. Sigm. Arch.

221. 1440. am Donnerstag nach Ulrichstag, verzichtet vor dem Hofgericht zu

Rottweil unter dem Beistand des Gr. Sigismund von Hohenberg,ihres Vogts, Magdalena, Graf. von Oettingen, Tochter deS Gr.Ludwigs von Oettingen und der Agnes, geb. Graf. von Wcrdenberg,Klosterfrau zu Kirchheim im Ries, zu Gunsten ihrer Oheime, derGrafen Hans und Eberhard von Werdenberg auf alle ihre Erbs- undandere Ansprüche. F. Sigm. Arch.

222. 1440. 6. Dezbr. Schuldbrief der Stadt Ueberlingen für 3000 fl. gegen die

Anna, Graf. von Werdenberg, geb. Freist, von Zimmern. Fürstl.Sigm. Arch. '

223. 1440. am Sonntag kominiseore; Theilbrief und Uebereinkunft zwischen

den vier Söhnen des Gr. Wilhelm von Montsort zu Tettnang. Nachdieser Urkunde sollen erhalten: die Grafen Rudolf und Hugo: Ro-thenfels, Bleichach, Stauffen, Wasserburg, Argen und Blochenzellmit Zugehörde; die Grafen Heinrich und Ulrich, Tettnang, Werden-berg, die Leute und Güter zu Sumerau, Obersumerau, Liebenau, dieVogteien zu Langnau und Hirschlatt, den Kirchensatz zu Wilhelms-kirch, die Leute zu Jmmenstadt, des Meglofs (Eglofs) mit Zugehör-den. Das Schloß Scheer sollen sie gemeinschaftlich auslösen. EinBruder soll den andern, wenn er ohne männliche Nachkommen stirbt,erben. Die 20,000 fl. aus der Erbschaft des Gr. Rudolf (ihresOnkels) soll Gr. Ulrich in Tettnang erhalten. Die hohen Gerichteüber Argen und Wasserburg sollen nach Tettnang, die übrigen Jedemin seinem Erbsantheile gehören z eben so der Wilobann, jedoch solldas Jagen gemein allen gestattet sein. Die Lehen hat Jeder in seinemDistrikte zu leihen, die Stamm- und Familimlehen aber der ältesteder Familie, dermal Gr. Heinrich. Die Freien auf der LeutkircherHaidesollen under denjenigen, so es helffen verfechten, gemein sein.*Das Erbe Toggenburg (in Graubündten) gehört den Grafen Heinrichund Ulrich. Ferner behalten sich die vier Bruder ihre Erbsansprüche