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die Erlstcn; der einfachen Benefizen anzugreifen, die inToSkana zahllos waren, und die zu nichts anderem dien«tcn, als die Kirche mit einer Menge unwissender, ärger-lich und ohne Amt lebender Geistlicher zu überladen. DieFamilien, welche das Patronalsrecht über selche Stiftun-gen hatten, machten entweder einen gute» Platz daraus,um eines ihrer Glieder dabey anzubringen, dem man dannvon seiner zarten Kindheit an die für den geistlichen Stand,den man eS nachher zu ergreifen zwang, geeignete Er-ziehung gab; oder zu einem Lohn, womit sie irgend ei-nen Fremden, für seine nicht der Kirche, sondern diese»Familien selbst geleisteten Dienste bezahlten. Das weiseGesetz des Kaiser« Franz in Bezug hieraus (das TilguugS-gesctz) wurde schon lang umgangen.
Es waren weder Gründe der Nothwendigkeit, nochselbst der Nüzlichkcit, wie das kanonische Recht es befiehlt,aus denen die Priester der einfachen Stiftungen angestelltwurden. Wenn man ihnen keine Stiftungen verspreche»konnte, so wies man ihnen den Ertrag von frommenMcss-Vcrmächtniffe» an; und, damit man nicht zu be-fürchten hatte, sie möchten, wenn sie krank oder zualt würden, ohne Brod seyn, „wie einem Miurer oder„andern Handwerksmann sein täglicher Lohn fehlt, wenn^ .»er ohne Arbeit ist so verlangte man, daß eine DrittePerson die künftige Sabsistcnz deS Weihkanditaten garaii«tire. Diese Bedingung, welche dieser nie bestimmen konn-te, wenn er nicht eigenhändig eine Quittung unterschrieb.Welche die von den Bürgen übernommene Verpflichtung
1) ln guslls ANI5S clill il murstori: vcl oltro gotvüc«msnoa ttoNs sus gioonglisr-i psga, ^usucla ooa s »
vx-rs, oro. — /L-ck. ko. lZ reeto.