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Achte Abtheilung,
Von der Appretur der Tuche und wollenen Zeuge.
tz. 188.
Obgleich die Luche und tuchartigen Zeuge,wenn sie aus der Walke kommen, einen viel höherenGrad der Haltbarkeit besitzen, als nach der Appretur;so ist diese letztere Bearbeitung doch sehr nothwendig,um ihnen ein schönes Ansehen und einen höherenoder minder hohen Grad von Eleganz zu geben- In»dessen muß die Appretur, so viel wie möglich, mitder innern Beschaffenheit der Luche und tuchartigenZeuge in einem richtigen Verhältniß stehen. EinTuch muß sich daher fest und stark, gleichsam leder-haft, aber nicht weich und schwammig anfühlen, wenndurch das Rauhen die nöthige Menge der Haareauf der Oberfläche desselben nach und nach, undohne Schaden des Tuches, erzeugt werden sollen.
Um ein Tuch zu rauhen, bedient man sich der be-kannten Weberkarden, welche demselben bei weitemnicht so nachtheilig sind, als wenn Krempelkämmeoder Streichkämme angewendet werden, deren sich dieTuchappreteurs in ihren Werkstätten und in Abwesen-heit des Tuchfabrikanten nur gar zu gern bedienen, 'weil sie wohlfeiler dabei wegkommen.
tz- 189.
Die Weberkarden werden besonders im Bam-bergischen häufig cultivirt, an die Luchapprcteursund Tuchfabrikanten, die eigene Appretur, oder we-nigstens eigene Rauherei besitzen, verkauft, und zwar,je nachdem die Karden gerathen sind, wohlfeil, theuer,oder sehr theuer. Indessen sind jetzt die Bamberger