Ein grünlicher Grund ist den grünen, denbraunen, den dunkelrothen, den dunkel-grauen und selbst den dunkelblauen Farbenwenig nachteilig.
h. 537.
Nach dem Reinigen und Absieden der Zeuge,Garne und wollenen Kleidungsstücke u. dgl. müssensie im erster» Falle von allen Seifentheilen und imzweiten Falle von den Säuren durch das Ausspülenim Flußwasser befreit werden.
Auch müssen die Kleidungsstücke vorher zertrenntund die einzelnen Theile derselben wieder an einandergeheftet oder weitläufig angenäht werden, ehe sie ab-gesotten und aufs Neue wieder angesotten und ge-färbt werden können.
Alsdann werden die auf obige Art behandeltenGegenstände in einem dazu geeigneten Ansott undFärbebad aufs Neue behandelt, eben so wie die weißeWaare nach den obigen und andern Methoden ange-sotten und ausgefärbt wird.
Vierzehnte Abtheilung.
Von dem Bleichen oder Weißmachen der wollenen Garneund gewebten, gestrickten Producte.
Nach den oben angegebenen Methoden (§Z. 8V.8K.) können zwar die wollenen Garne, und nach denverschiedenen Wasch- und Walkarten (tztz. 177.bis 183.) die gewebten und gestrickten Producte von