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Die blauen, mit schwefelsaurem Jndig gefärb-ten .Zeuge lassen sich gänzlich abziehen und könnendann jede andere Farbe erhalten.
Die gelben Zeuge und Garne können verschie-dene Abstufungen von grün, olivengrün, schar-lachroth, feuerroth, krebsroth, orange,braun, und wenn sich die Gilbe gänzlich abziehenläßt, auch blau und grau erhalten.
Die ächtgrünen Zeuge u. dgl. lassen sichdunkler und auch olivengrün färben.
, Die braunen lassen sich zum Theil in Dun-kelblau, Dunkelgrün, Olivengrün undSchwarz färben.
Die grauen Zeuge u. dgl. lassen sich zumTheil in Dunkelblau, Dunkelgrün, Oliven-grün, Braun und Grau, auch in Dunkel rothumfärben.
Die ächten Rost- und Nanquinfarben lassensich in Dunkelgrün, Olivengrün, Braun undGrau umfärben.
Ein röthlicher Grund der Zeuge u. dgl. nachdem Abziehen der Farbe schadet den darauf zu erzeu-genden Farben wenig oder größtenteils gar nichts,nämlich: den.rothen, den gelben, den grünen,braunen, grauen, blauen u. dgl. Farben, imFall die Farbe nicht nach einem bestimmten Mustergefärbt werden soll.
Ein gilblicher Grund ist den darauf zu erzeu-genden Farben nicht hinderlich, wenn die Zeuge u. dgl.ganz dunkelblau, roth, braun, gelb, grünoder grau gefärbt werden sollen.
Ein bräunlicher Grund schadet den brau-nen, dunkelrothen, blauen, orange far denen
und den grünen Farben wenig oder gar nichts,wenn. die Farbe der Waare nicht nach Muster ge-färbt werden soll-