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Viertes Buch.
das Parlement, daß die Freyheit von aller Zehentabgabe,die den Jesuiten von dem Papste verwilliget wurde, denPfarrern, welche großentheils von Zehenteinkünften leben,nachtheilig seyn müßte. Drittens stritt ihre Exemtion vonden Censuren der Landesbischöfe wider die Freyheiten derfranzösischen Geistlichkeit. Endlich setzten sie noch hinzu,da die Supplikantcn eigentlich nur die Bekehrung derMoh-ren zu ihrer Hauptbestimmung gemacht hatten, so könntensie dieser Bestimmung gemäß in das Mohrenland reisen,ohne eines französischen Patentbriefes noch der Einregistri-rung desselben benöthigt zu seyn *).
Die Jesuiten gaben sich mit diesem rechtlichen Gut.'achten eines souverainen Gerichtshofes so wenig zufrieden,daß sie verschlagen genug waren, dem Cardinal vonLothringen diesen Widerstand als eine Sache vorzustel-len, bey welcher seine Ehre gekrankt würde. Durch diesenniedrigen Kunstgriff gelang es ihnen, vom König im fol-genden Jahre neuerdings in einem Patentbriefe die Bestä-tigung ihrer Gesellschaft zu erhalten. Dem Parlementegeschah zugleich der ernstliche Auftrag, diesen Brief ohneVerzug und ohne weitere Vorstellungen einzuregistriren.Dieses gesetzwidrige Verfahren erregte allgemeinen Unwil-len, und die Jesuiten machten sich nur um so mehr ver-haßt. Das Parlement bestund dem ohngeachtet darauf,sich in Vorstellungen darüber an den König zu wenden.Um sich die Sache durch Ucbereilung nicht zu verderben,rmd dem Monarchen Zeit zu lassen, die Unregelmäßigkeitseines Verfahrens einzusehen, wollte man die Einregistri-rung eine Zeit lang verschieben. Die Jesuiten glaubten
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