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(naturalisirten Europäern) verbietet, unter irgend einemPorwande mit den Schwarzen (Negern) Handelschaft zutreiben. Sie sollen sich sogar nicht unterfangen, tieferins Land zu gehen, und die gewöhnlichen Jahrmärkte zubesuchen. Aus dieser Verordnung» bemerkt Seabra *),läßt sich offenbar die Absicht erkennen, den Jesuiten dieganze Handelschaft in die Hände zu spielen. Denn esmußte ihnen daran liegen, alle Europäer zu entfernen,die entweder das Geheimniß ihres strafbaren Kommerzesentdecken, oder aber durch den geringern Vortheil, den sieauf den eingehandelten Waaren genommen hatten, dasInteresse, das der Jesuitenorden darauf gewann, vermin«Hern konnten. In den Provinzen GroßPara undMaragnon entstunden Empörungen, weil sich die Mis-sionarien in weltliche Sachen mischten. Diesem Uebel-stande zu steuern, verordnete König Alphons im Jahre166z, daß weder die Jesuiten, noch andere Religiösen eineweltliche Gerichtsbarkeit in diesen Gouvernements ausübensollten; und daß die freyen Indianer aus ihren eigenenZünften sich ihre Vorgesetzten erwählen könnten. DieseEinrichtung konnte den Jesuiten in keinen Absichten beha-gen» und mußte ihnen auch des Grundes wegen unertrag.iich seyn, weil sie schon lange den Plan entworfen hatten,aus diesen Provinzen eine von aller weltlichen Herrschaftunabhängige, und nur allein ihrer Willkühr unterworfeneprdenskvlonie zu machen. Hiezu bot ihnen die folgendeRegierung willige Hände dar. Denn sie gestattete ihnen **),daß in Zukunft die Gesellschaft Jesu nicht nur allein diegeistliche, sondern auch die weltliche und politische Regie-rung in diesen Provinzen besorgen sollte. Zu dem Endesollten zwey Genesalprokuratoren von dem Vorsteher derMisston erwählt, iund ihnen solche Vorschriftengegeben
') N.8Cusiz cdi;on<>Iaß>^u« I. c. §, 727, Hg.
") Ibicl. i, c. §. ^Zi, ziLß. §2.