Band 
Vierter Bnad.
Seite
144
JPEG-Download
 

»44

Sechzehntes Buch.

„Die Bulle 6osns muß aus dem Ollmützer undBrunn er Ritual herausgerissen werden, zu dessen Ve-werkstclligung alle in Mahren eristirende Exemplare demGubernio müssen eingeschickt werden; und wer hernach ein«»eingeschicktes zu haben betreten wird, zahlt für jedes 50 fl.

aä kuricluin IteliAioniz. ^

„In Betreff der in den Oestreichischen Staatennie angenommenen Bulle vnlgoicktuL ist der allerhöchste aus-drückliche Befehl, daß den sämmtlichen erbländischen Bischö-fen eine öffentliche oder heimliche Aufbringung dieser Bullea» den Klerum oder an das Volk, wie es bereits in Mah-ren ist gewagt worden, bet) allerhöchster Ungnade auf daSschärfste untersagt, ja das gänzliche Stillschweigen aufgelegtwerde."

„ Wegen der erlaubten und verbotenen Bücher haben sichdie Bischöfe lediglich nach der Wiener Hofbüchcrcensnr zurichten, und die Lesung keiner Bücher allgemein bey ihrenGeistlichen zu verbieten, welche einmal für jedermann erlaubtsind."

„ Die Laudesstelle hat die genaueste Obsorge zu tragen,daß die ganze allerhöchste Willcnsmeynung, bey schwererVerantwortung, erfüllt werde."

„ Um die so öffentlich gekränkte Ehre des Priesterhauseswieder vollkommen herzustellen, und dem Publiko, welchesdaraus seine künftige Scelsorge zu erhalten hat, ein wahresZutrauen wieder einzuflößen, auch solches für alle künftigedagegen zu wagende öffentliche oder heimliche Anfälle destomehr in Sicherheit zu setzen; so ist durch ein förmliches Re-skript, durch ganz Mähren. Böheim und Schlesien,weil sich die Verschrcyung dieses Hauses bis dahin, laut denAkten, verbreitet hat, feyerlich bekannt zu machen: Se. K.K. apostolische Majestät hätten den Ungrund der mehrestengegen das Brunn er Priesterhaus, dessen Vorsteher undAlumnen angebrachte» schweren Beschuldigungen mir aus-nehmendem Wohlgefallen vernommen, und befehle» daher,

-