Frankreich.
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rischen Sammlungen; 7 den Ankündigungen und 15 der literarischen Kritikausschließlich (Revüen); von 73 war der Gegenstand nicht angegeben..Von der Gesammtzahl aller in Frankreich erscheinenden Zeitungen undZeitschriften fällt nur etwa der dritte Theil aus die Provinzen; es kamennämlich um die Mitte des Jahres 1838 in den Departements nur 258heraus, wovon 153 der Politik, 4 den literarischen Interessen und 101den Lvkalneüigkeften gewidmet waren.
Und nun noch einige statistische Nachweisungen über die sittlicheBildung des französischen Volks. — In diesen geographisch-statistischenUmrissen ist mehr als ein Mal das Verhältniß der unehelichen Geburtenzu den ehelichen und zur Volksmenge als ein Maaßstab der öffentlichenSittlichkeit benutzt worden. Auch an die Franzosen haben wir diesenMaaßstab gelegt, und dabei das erfreuliche Resultat gewonnen, daß dieungesetzliche Befriedigung des Geschlechtstricbes bei ihnen weit geringer,also die öffentliche Sittlichkeit weit größer ist, als wir Deütsche gewöhn-lich anzunehmen pflegen.
Die Strafrechtspflege giebt sehr wichtige Thatsachen über den stttlich-woralischen Zustand des französischen Volks. Im Jahre 1834 wurdevon 4tz8t Franzosen einer wegen eines Kriminalverbrechens angeklagt,^835 einer von 4644, und 1836 einer von 4638; denn es standen indem zuletzt genannten Jahre 7232 Personen vor den Assisen-Gerichten,die in 530« Anklagen verwickelt waren, und es hatte sich die Zahl derletzter» gegen das Jahr vorher um 72 vermehrt. Diese Vermehrungfallt auf die Verbrechen gegen das Eigenthum, während in den Verbre-chen gegen Personen eine Abnahme von 12 Prozent Statt gefunden hatte,namentlich in den Angriffen aus die Schamhaftigkeit und in dem Ver-brechen der Nothzucht. Bleiben wir bei den Ergebnissen des Jahres1836 stehen, so findet sich, daß 2072 Personen wegen eines Verbrechensgegen die Person angeklagt waren, d. i.: 29 Prozent aller Angeklagten,dagegen bclief sich die Zahl der Personen, die wegen eines Verbrechensgegen das Eigenthum vor die Kriminalgcrichtspflcge gezogen wurden, auf5160, oder 71 Prozent. Was das Verhältniß der Angeklagten zu denAnklagen betrifft, so kamen 136 der ersteren auf 100 der letzter»; unddieses Verhältniß bleibt sich nahe gleich, das Verbrechen mag gegen diePerson, oder gegen das Eigenthum gerichtet sein, denn im erster,, Falleverhielten sich die Angeklagten zu den Anklagen wie 133 zu 100, imzweiten Falle wie 138 zu 100. Unter 100 Angeklagten beider Katego-rien befanden sich 19 Individuen weiblichen Geschlechts; davon hatten24 Prozent uneheliche Kinder gehabt oder im Kvnkubinat gelebt, bevorsie das Verbrechen begingen, derowegen sie im Jahre 1836 verfolgt wur-ösv- In diesen Verhältnißzahleu sind 100 Personen weiblichen Geschlechts!^cht mitgerechnet, welche des Kindermc-eds angeklagt, und dje zu diesemVerbrechen in Folge ihres ersten Fehltritts verleitet worden waren; nimmt
sie in die Rechnung mit auf, so crgiebt sich, daß nahe ein Drittheil^er Frauen, welche vor die Asstsen gezogen wurden, das Gesetz derKeüschheit vor den Verfolgungen überschritten hatten,- deren Gegenstandsie waren. Bemerkenswert!» ist es, daß das weibliche Geschlecht, amVerhältniß zum männlichen, mehr Verbrechen gegen das Eigenthum, als