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Europäisches Staatensystem.
Ehreuvorzüge eingeraümt sind, daß es schwer hält, sich in dem — Laby-rinth der Volksklassen zurecht zu finden.
Zur Nvbility gehören alle Prinzen von Geblüt durch ihre Geburt,sowie alle von dem Souverain zu dieser Würde ernannten Lords oderSeigneurs und Herren des Reichs. Ihre Würde und Titel find gleich-falls durch die Geburt erblich, und gehen auf den ältesten Sohn über,der zu Lebzeiten seines Vaters dessen zweiten Titel führt. Die Lordssind die gebornen Repräsentanten der hohen Aristokratie, und jedes Mit-glied derselben ist Peer des Reichs. Durch ihr Amt gehören zur Mit-gliedschaft des'hohen Adels die geistlichen Peers, d. i. die Erzbischöfeund Bischöfe, und die Lords-Oberrichter; beide Klassen besitzen aber nurdas persönliche Recht der Peerschaft; wogegen der Lvrdkanzler durch seinAmt erblicher Peer wird, wenn er auch aus dem Stande der Commo-nalty entsprossen ist. Die weltlichen Peers werden nach ihrem Range infünf Klassen eingetheilt: i) die Herzoge; 2) die Marquis; 3) die Gra-fen (Larls); 4) die Vicegrafen (Viseouats) und 5) die Barone (Larons).
Die Commonalty zerfällt in zwei Abtheilungen, in a) die Gentry,oder die mittleren Volksklassen, alle gebildeten Stände des Volks um-fassend, so weit sie nicht zur Nvbility gehören, und b) in die niederenVolksklassen der Städte und des platten Landes.
Die Gentry umfaßt 1) den Ritterstand, d. i. die Knights, Baronetsund sämmtliche Ritter königlicher Orden. Die Knights, d. h. Knechte,sind entweder Knights Bannerets, deren Würde aus militairischen Dien-sten entsprungen ist, oder sie sind Knights Bachelors, eine Würde,welche der Souverain für bürgerliches Verdienst ertheilt. Die Würdedes Baronet wird zur Belohnung für bürgerliches, wissenschaftlichesund literarisches wie für militairisches Verdienst verliehen, und geht aufden ältesten Sohn über. Die Würde des Knight Banneret stammt ausden Zeiten Wilhelms des Eroberers, und ist ebenfalls erblich, wird aberseit langer Zeit nicht mehr verliehen, daher die Mitglieder dieser Stan-desklaffe nicht sehr zahlreich sind. Die Würde des Knight Bachelor istpersönlich. Die männlichen Mitglieder des Ritterstandes führen dasPrädikat Sir, ihre Gemahlinnen den Titel Lady. Zur Gentry gehörenferner: 2) alle nachgcbvrnen Söhne der Nvbility und der Baronets;3) sämmtliche Mitglieder des Unterhauses und die Esquircs (d. h. Knap-pen), welchen Titel in England und Irland jeder selbstständige Gutsbe-sitzer führt, während dieser in Schottland Laird heißt; 4) alle plaidirendeAdvokaten oder Barristers, höhere Staatsbeamte, Gelehrte, angeseheneKünstler, die Offiziere des Heeres und der Flotte, denen sämmtlich in»gemeinen Leben der Titel Esquire beigelegt wird, obwol er ihnen nichtgesetzlich zusteht; endlich 5) die Mitglieder des höheren Kaufmannsstan^des, die keinen offenen Laden halten, die Besitzer großer Fabriken unddie Offiziere der Handels-Marine.
Zu den niederen Volksklassen gehören: 1) alle Kaüfleüte mit offenen»Laden, die Krämer, Künstler, die kleinen Fabrikenbesitzcr, die Handwer-ker; 2) die Pächter (Marmors), welche die Landgüter des hohen Adelsund der Gentry bewirthschaften, da die eigene Bewirthschaftung deGrundeigenthums zu den großen Seltenheiten gehört; sodann 3)