Britisches Reich. — Europäische Länder.
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Jahre 1793 als ruhiger Zuschauer mit an; da aber, als die Franzosenihren König, den sechszehnten Ludwig, auf's Schaffot geführt hatten,
entließ Georg III., empört über die modernen Barbaren Eüropa's, den
französischen Gesandten von seinem Hofe. Großartig sind die Anstren-gungen gewesen, welche Großbritannien zur Bekämpfung der französischenRevolution gemacht hat; aus den langwierigen Kriegen, welche Eüropabis zur Zertrümmerung des Napoleonischen Reiches, im I. 1815, zer-rissen haben, ist England groß hervorgegangen. Seine Übermacht zurSee in diesen Kriegen hat ihm wichtige Erwerbungen verschafft, die inallen Ecken der Welt zerstreüt liege». Georg III. erlebte zwar diesesZiel, aber er konnte sich dessen nicht mehr frcüen; eine Gemüthskrankheitumdunkelte seinen so hellen Geist im I. 1811; und sein ältester Sohn,der Prinz von Wales, ergriff die Zügel der Regierung als Regent des
Reichs, dessen Thron er 1820 als Georg IV. bestieg. Diesem folgte am
26. Juni 1830 der dritte Sohn Georgs III., der Herzog von Clarence,als König unter dem Namen Wilhelm IV. bekannt. Auch dieser starbohne ebenbürtige Erben: die Tochter seines jüngern Bruders, des vorihm verstorbenen Herzogs von Kent, bestieg am 20. Juni 1837' alsJungfrau den britischen Thron. Die Besitzungen des hannover'schenHauses in Deutschland gingen auf ihren Oheim, den Herzog Ernst Augustvon Cumberland, über (s. IV. Bd., S. 219).
7. Verfassung und Verwaltung.
Die britische Verfassung, — so bemerkt Neigebaur, — karakterisirtsich hauptsächlich dadurch, daß sie dem Volke die Idee der Freiheit er-hält, ohne dem Regenten die Gelegenheit zu nehmen, als Souverain zuhandeln; daß sie ferner die Regierung fast ausschließlich in die Hände^r Minister legt; und daß sie in dem Parlamente ein Institut zur Bil-dung ausgezeichneter Staatsmänner unterhält, durch welches dem Gou-vernement die Gelegenheit dargeboten wird, die unermeßlichen Hülfsmittelder Nation, seinen Zwecken gemäß, zu benutzen. Die Keime dieser Ver-eisung sind lediglich auf dem Boden des alten Englands entsprossen.Schottland, Irland und Wales haben sich dieselben erst nach und nachZugeeignet. Der Geist der altsächstschen Verfassung, jenes freien Ge-weindervesens, von dem von jeher der Gemeinsinn ausgegangen ist, wel-)em England seine Macht und seinen Wohlstand verdankt, hat nach undach das Altbritische, bis auf wenige Spuren, verwischt, die Einrichtun-g n der erobernden Dänen und Normannen überwunden, und sich iman e- Zeiten zu der, noch vielfach die Zeichen eines roheren Zeitalterszals - sagenden, Staatsverfassung ausgebildet, deren ausfallende undreiche Mißbraüche zwar erkannt, aber aus Abneigung gegen allev„ "^ngen und aus Besorgniß, sebst bei dem unbedeutendsten AnfangeWort, ^^nmgen kein Ende absehen zu können, bisher nicht abgestelltwäll/" Doch hat man diese Abneigung in unseren Tagen zu be-
eintrtte'n und mehrere, von der Zeit dringend geforderte Reformen
rain-s^/b S*aatsform ist beschränkt monarchisch, die Person des Souve-heillg und unverletzlich; seine Handlungen sind keiner UntersuchungDergha»«, Bd. v. 24