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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Eüropüisches Staatensystem.

unterworfen, seine Minister dagegen der Nation verantwortlich; er istunbeschränkter Vollzieher der Gesetze; er hat das Recht, Krieg zu erklä-ren, und Frieden, so wie Bündnisse, zu schließen; er nimmt Theil anper Gesetzgebung, durch Antrag neüer Gesetze, Gesetzesvorschläge, welchevon den beiden übrigen gesetzgebenden Gewalten ausgehen, kann er ver-werfen, aber nur zwei Mal; kein Gesetz hat ohne seine BeistimmungKraft, außer in dem zuletzt erwäbnten Fall, wenn ein vom Parlamentausgehendes Gesetz von diesem drei Mal genehmigt worden ist; derSouverain vergiebt die Staatsämter sowvl im Civil, als bei dem Heere,der Flotte und der Geistlichkeit, indem er zugleich Oberhaupt der Kircheist; endlich übt er das Recht der Standeserhohung, der Stiftungen undPrivilegien, so wie das schöne Recht der Begnadigung.

Die gesetzgebende Gewalt ruht, außer auf dem Souverain, auf denerblichen Ständen, den Bischöfen der herrschenden Kirche und den, vomVolk gewählten Abgeordneten, die zusammen genommen das Parlamentbilden, welches der Souverain beruft und, entweder in Person oder durchKommissarien, eröffnet; es steht überdcm dem Souverain die Befugnißzu, das Parlament auf unbestimmte Zeit zu entlassen (prorogiren), wasaber nie auf länger als drei Jahre geschehen darf, und es aufzulösen(dissolviren), was längstens alle sieben Jahre geschieht. Durch den Toddes Souverains wird es dissolvirt, und zwar erfolgt dies, selbst währendeiner Sitzung des Parlaments, in demselben Moment, wo ihm die amt-liche Nachricht vom Ableben des Souverains zukommen ist. Aus eigenerMachtvollkommenheit kann sich das Parlament nur ajourniren, d. h. dieSitzungen auf einige Tage aussetzen.

Das Parlament zerfällt in das Ober- und in das Unterhaus. DasOberhaus, oder das Haus der Lords, ist die Versammlung der engli-schen Peers (—karss), also der erblichen Aristokratie, die gegenwärtig343 Mitglieder im Parlamente zählt, mit Einschluß der Prinzen vonköniglichem Geblüt, welche Peers sind; dazu kommen 16 schottische Peers,die für sede Parlaments-Sitzung aus dem gesammten hohen Adel Schott-lands gewählt werden; 28 irische Peers, auf Lebenszeit vom hohen AdelIrlands gewählt, und 30 geistliche Peers der anglikanischen Kirche, vo»denen 26 englische Erzbischöfe und Bischöfe durch ihr Amt, 4 dagegt''aus der hohen Geistlichkeit Irlands durch Wahl zum Oberhause berufe'lind; endlich gehören zu demselben die 12 Lords-Oberrichter vermagihres Amtes und nur für die Zeit, daß sie dasselbe bekleiden. ^eVorsitz führt der Lvrd-Großkanzler. Das Oberhaus hat die Gerichtsba 'kcit über feine eigene Mitglieder, wie über die des Unterhauses; es 0Richter der Staatsminister und aller anderen hohen Staatsbeamten, n>minder aller Personen, die des Hochverraths angeklagt sind. Dir Lorhaben auch das Recht, ihre Stimmen durch Mandatarien (Proxies) ^geben; aber diese dürfen nicht das Work nehmen, es sei denn, vnß 'selbst Peers seien. Im Unterhause, oder dem Hause der Gemeinen. erkedas britische Volk den Grundpfeiler seiner Freiheiten,seines Wohlstandes. Es ist die Versammlung seinerdie, der Regel nach, auf sieben Jahre gewählt werden. Diedes Hauses der Gemeinen vertreten die Grafschaften, die Städte (E>

seiner Gr-M,

Repräsentanten,