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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Britisches Reich. — Eüropäische Länder.

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und Marktflecke (Boroughs), und in England und Irland die Universi-täten Oxford, Cambridge und Dublin. Ihre Zahl belaüft sich gegen-wärtig auf 658, davon 471 in England, 2S in Wales, 53 in Schott-land und 105 in Irland gewählt werden. Die Wählbarkeit knüpft sichan keinen Stand, es können Sohne von Peers und eben so gut Sohnevon Handwerkern Mitglieder des Unterhauses sein; wol aber knüpft sichdie Wählbarkeit an das Vermögen, und zwar an den Grundbesitz, derfür Grafschafts - Mitglieder ein reines Einkommen von 4200 Thlr., beiMitgliedern für eine City, Bvrough die Halste der gedachten Summebetragen muß. Die Mitglieder für die Universitäten sind jedoch von die-sen Bestimmungen ausgeschlossen. Richter, Geistliche, und Personen,welche gewisse Kronämter bekleiden, oder eine Pension von der Kronebeziehen, können nicht im Unterhause sitzen; auch können die Beamtennicht im Bezirk ihrer amtlichen Thätigkeit, wol aber in andern Graf-schaften, Städten rc. gewählt werden. Der Gewählte ist nicht der De-legat oder Agent der besondern Grafschaft u. s. w., für die er seinenSitz im Unterhause einnimmt, sondern er ist Repräsentant der Gemeinendes vereinigten Königreichs Großbritannien und Irland, d. h. er hatdie Interessen des Gesammt-Vaterlandes, nicht die lokalen seiner Wählerwahrzunehmen. Wähler ist jeder Gemeine, vom Erbzinser (Coxyholder)aufwärts, wenn er von seinem Grundbesitz ein reines Einkommen vonwindestens 70 Thlr. und einjährigen Besitz nachweisen kann; in denStädten gilt dieses Minimum von der Hausmiethe, sie möge empfangenoder entrichtet werden. Vom Unterhause hangt die Bewilligung der zumStaatshaushalt erforderlichen Gelder, d. h. der Subsidien ab. Es istgleichgültig, in welchem der beiden Haüser ein Gcsetzesvorschlag, die Billgenannt, zuerst angebracht wird, mit Ausnahme der Bill, die sich aufdie Sahsidien bezieht; diese muß dem Unterhause zuerst vorgelegt werden.

ist oben gesagt worden, daß dem Souverain das Recht zustehe, Krieg^ erklären und zu führen. Da aber hierzu Geld nöthig ist, und kein^enny ohne Genehmigung der Gemeinen verausgabt werden darf, sohaß jenes Souverainetätsrccht wesentliche Beschränkung erleidet;it der Krieg unpopulär, so verwirft das Unterhaus die betreffende Sub-^ >en-Bjll, und der Krieg ist aus! Hieraus folgt, daß Englands Sou-/^>n nie einen unrechten Kampf beginnen kann, denn das Rechtsgefühll s Volkes würde ihn im Keim ersticken. Jedes Parlaments - Mitglied^ das Recht, eine Bill einzubringen. Jede Bill wird in dem Hause,den ^ angebracht wird, zwei Mal gelesen; darauf kommt sie in

. Ausschuß, um näher erörtert zu werden, und von diesem wieder in's

d zur dritten Lesung; wird sie jetzt genehmigt, so geht sie ins an-hier »v ""d macht daselbst dieselben Stationen durch; erhält sie auchSou ^-^"bhmigung der Mehrheit der Stimmen, so kommt sie an den' ""ch dessen Sanktion sie Gesetzeskraft erhält. Das Vorsitzende'drer Unterhauses, welches von den übrigen Mitgliedern aus

^prechx^"^ gewählt, und vom Souverain bestätigt wird, heißt der

Jrla^^-^""dgesehe hos Vereinigten Königreichs Großbritannien und