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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Süropäisches Staatensystem.

1) Die maZnu ettsrt» libertutum vom 15. Juni 1215, der große Frei-heitsbrief des englischen Volks, vermöge dessen kein freier Mann ohneUntersuchung in gesanglicher Haft oder seiner Güter beraubt, und nnrdurch seines Gleichen gerichtet werden kann.

2) Die Londoner Statuten vom 10. Oktober 1297, die dem Unler-hause das Recht der Steüer-Bewilligung und der Kontrolle der Staats-Finanzen sichern, daher auch die Rathgeber der Krone dem Volke ver-antwortlich machen.

3) Die Rechte-Bill (Petition ok riZIits) von 1628, wodurch alleLandes-Privilegien auf's Neue gefordert und vom Svuverain anerkanntworden sind.

4) Die Hakoss-Oorpus-Akte von 1679, welche vorschreibt, daß beiTumulten die Theilnehmer an den Unruhen zwar sofort verhaftet werdenkönnen, aber dann innerhalb 24 Stunden verhört und gegen Bürgschaftauf freien Fuß gestellt werden müssen, wenn nicht der begründete Ver-dacht eines schweren Verbrechens auf ihnen lastet.

5) Die Rechte- und Sucecssions-Bill und Deklaration von 1689,und

6) Die ähnliche Akte vom 12. Juni 1701, welche beide die Rechteund Freiheiten des englischen Volks sicher stellen, während die Akte von1701 im besondern das deütsche Fürstenhaus Braunschweig-Lüneburg-Hannover auf den Thron berief.

7) Die Unions-Akte zwischen England und Schottland vom 16. März1707, durch welche die Schotten ganz gleiche Rechte mit den Englän-dern erlangten, so daß beide Reiche von da an nur Ein Reich Groß-britannien bilden, und durch Ein Parlament in London repräsentirtwerden.

8) Die Unions-Akte zwischen Großbritannien und Irland vom 2 tc"

Zuli 1800, welche die protestantischen Jrländcr den Engländern n>'Schotten vollkommen gleich stellt und den irländischen Katholiken die-selben bürgerlichen Freiheiten gewährleistet, mit Ausnahme der FälM'feit, iii's Parlament gewählt zu werden. Vermöge dieser Akte wn^auch das bisher in Dublin bestandene Parlament mit der allgemein^Volks-Vertretung in London vereinigt. §

9) Die Emancipations-Akte der Katholiken vom 29. April 1^ '

die den Katholiken dieselben politischen Rechte einraümte, welcheProtestanten genießen; daher das Recht der Bekenner der römisch -kalb"'tischen Kirche, im Parlament zu sitzen. ..

10) Die Reform-Akte vom 6. Juni 1832, wodurch manche

brauche beseitigt wurden, die sich im Lauf der Jahrhunderte beiWahl der Volksvertreter eingeschlichen hatten. ^

Der Gemeinsinn, welcher das britische Volk in so hohemauszeichnet, hat eine Erscheinung hervorgerufen, von der wir in Dc" 1land nur schwache Spuren haben. Außer der Gemeinde - Verwalt"welche bei uns, der Hauptsache nach, von Ehren-Beamten besorgtwelche die Gemeinde aus ihrer Mitte wählt, keimen wir invinziak-Verwaltung nur besoldete Beamte. Nicht so ist es inbritannien. Mit Ausnahme der Beamten der Central -Verwaltung,