Britisches Reich. — Eüropaische Länder.
373
wie der Zollbeamten in den Seehäfen, giebt es in dem vereinigten Kö-nigreich leine besoldete Beamte. In Großbritannien fragt man nicht:Was bringt das Amt ein, sondern: Was kostet es, nm dasselbe mitEhren wahrznnehmen? Trotz des bedeütenden Aufwandes, der mit derVerwaltung manches Amtes verbunden, und trotz der großen Beschwerde,die von ihr unzertrennlich ist, finden sich doch hinreichend Personen, welchesich zu der Ehre drängen, in der Gemeinde- und Grafschafts-Verwaltungihren Mitbürgern nützlich zu werden. Letztere konzcntrirt sich in denFriedensrichtern, die nicht blos richterliche Personen sind, sondern diePolizei - Verwaltung, im ausgedehntesten Sinne, wahrznnehmen haben.An der Spitze der Grafschafts-Verwaltung steht der Lord-Lieutenant, oderPrvvinzial-Gouverneur; er wird, so wie der Archivar, der das Archivder grafschaftlichen friedensrichterlichen Verwaltung unter sich hat, ausden angesehensten Angesessenen der Grafschaft gewählt und vom Sonvc-rain ernannt, oder vielmehr bestätigt, was auch von den Friedensrichterngilt, deren Amt von Jedem verwaltet werden kann, der ein jährlichesEinkommen von 7VV Thaler aus seinem Grundbesitz genießt. Der Lord-Lieutenant ist jedoch mehr eine rcprasentirende Würde, als eine aus-übende; seine Funktionen beschränken sich auf die Miliz, deren Anführer,im Namen des Svuverains, er ist. Die eigentliche exekutive Gewaltruht in den Händen des Sheriffs, des obersten Civil - Beamten in derGrafschaft (vergleichbar in gewisser Beziehung mit dem Präfcktcn in Frank-reich); er führt die Befehle der Staatsrcgicrung und der Gerichte aus,vollstreckt die Erkenntnisse, erhebt die öffentlichen Gefalle und ziehet dieStrafgelder ein, er leitet die Parlamentswahlen und ruft die Geschwor-nen zu den Asstsen zusammen. Der Sheriff ist zugleich Gerichtspcrsvn,er urtheilt in Civilsachen unter 14 Thaler Werth, so wie in pcinllichenSachen über mildere Vergehen, er leitet zugleich die Untersuchung derichwcren Verbrechen ein. Der zweite Beamte der Grafschaft ist der Co-rner, der den Thatbestand in allen Fällen, wo eine öffentliche Anklagesiattfindet, festzustellen hat. Die Unterbcamten der vollziehenden Gewaltsind die Cvnstables. Die gesammte Communal- und Polizei-Verwaltung!" den Städten ruht auf dem Gemeinde-Rath, an dessen Spitze der-Rayvr (Bürgermeister) und die Aldcrmen (Alterleüte, Nathshcrren) ste-^n. Ein wichtiger Zweig der Gemeinde-Vewaltnng ist die Armenpflege,'E allein in England und Wales einen jährlichen Aufwand von 5V Mil-wnen Thalern erfordert.
. Was die Rechtspflege anbelangt, so werden alle Bagatellsachen vone« selbst gewählte» Ortsobrigkeiten entschieden, oder von kleinen Ge-°")ten, die für bestimmte Distrikte gewählt sind, in den Grafschaftenvn den Friedensrichtern und Sheriffs. Das höchste Gericht ist, wieoben erwähnt wurde, das Haus der Lords; nicht allein, daß eseinzige Gcrichtsstelle für seine eigenen, so wie für die Mitglieder desvex/-^" 1 Es ist, es bildet auch die höchste Appellations-Instanz für daskan„""^ Königreich in allen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, ja der Klägersch .. gleich an's Oberhaus gehen, wenn er die ungeheüer» Kosten nichtDie l ^ /">t einem vor demselben verhandelten Prozesse verknüpft sind.eigentlichen Gerichte für die gewöhnlichen Civilsachen sind in England: