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Europäisches Staatensystem.
I) Der Kanzlerhof (court ok olisoeoi^), der Gerichtshof des Lord-Grvß-kanzlers, welcher in allen Sachen spricht, die sich weniger auf strengesRecht, als auf Billigkeit gründen, daher er auch Billigkcits-Gericht(eourt vl eguit^) genannt wird. 2) Das Gericht für die Gemeinklagcn(court ok coinmon plsns), das Oberlandesgericht für die bürgerlichenRechtssachen der Privaten. 3) Das Schatzkammer-Gericht, oder dieJustizstelle für die Lehnssachen und öffentlichen Gefalle (eourt oi vxoiio-yiier). 4) Das Oberkriminal-Gericht (court okKiuA's oder gusen's kronoli,d. h. wörtlich Gerichtshof der Bank des Königs, oder der Königin, sogenannt nach der erhabenen Bank, auf welcher in früheren Zeiten derSouverain den Vorsitz zu führen pflegte). Außer der Kriminal-Rechts-pflege entscheidet dieser Gerichtshof aber auch in allen Rcchtsstreitigkeitenzwischen dem Fiskus und den Staatsbürgern, außer in Steüer- und Fi-nanz-Angelegenheiten , die vor das Schatzkammer-Gericht gehören. Außerdiesen vier Justizhöfen besteht noch das Admiralitäts-Gericht (^ämiralt^-Ovurt) für alle Schifffahrts- und Handels-Angelegenheiten, und das geistlicheGericht (äoetors eoininon8) für Ehesachen und Testamente. Alle diese Ge-richtshöfe haben in London ihren Sitz. In Dublin bestehen für dasKönigreich Irland dieselben vier obersten Justizhöfe, so wie ein Admira-litäts-Gericht. Für Schottland giebt es nur drei oberste Gerichtshöfe zuEdinburgh, so wie ein Admiralifäts - Gericht. Für die Rechtspflege inden Grafschaften bestehen, außer den Friedensrichtern und Sheriffs, keineProvinzial-Gerichts-Behördcn, sondern die Mitglieder der drei ersten vonden in London und Dublin bestehenden Gerichtshöfe, so wie die derEdinburgher, bereisen zwei Mal im Jahre die Grafschaften, zu welchemZweck das Land in gewisse Genchtsbezirke (eireuits) eingetheilt ist, umin den Hauptstädten derselben Gerichtssitzungen (Assisen) für alle bürger-lichen und Kriminal-Sachen zu halten.
Was die Finanz-Verwaltung anbelangt, so bezieht das vereinigt?Königreich sein Haupt-Einkommen aus den Zöllen und den VerbrauchsSteüern (Akzise), sodann aus der Stcmpclstcüer und den sogenanntenLandtaren, worunter, außer der Grundsteüer, auch die Haus- und Fenstersteüer, so wie die Abgaben für Dienerschaft, Lupus-Pferde und Wagen,Hunde rc. verstanden ist, und aus den Pvstüberschüssen. Die Siaats-Einnahmen und Ausgaben Großbritanniens und Irlands bewegenum die runde Summe von 50 Millionen Pfund Sterling, oder 350livnen Thaler. Sie betrugen in dem, mit dem 3. Januar endigenden
Einnahmen. Ausgaben.
1830: 55 ^ 824^02 — 54^348^875 L. Steel.
1840: 47,844,899 — 49,337.691 —
In dem zuletzt genannten Jahre überstiegen also die Ausgaben dienahmen um 1,512,792 L. Die Ausgaben waren:
Fundirte Schuld. 28,597,360 L.
Nicht fundirte Schuld. .. 856,701
Civil-Liste. 386,545
Jahrgelder und Pensionen. . .. 652,324
Gerichtshöfe . . .. 700,737