Britisches Reich. — Asiatische Lander.
427
klein und liegt übcrdem auf den unzugänglichen Zinnen des Himalaya,die eine jede Verbindung fast unmöglich machen. Wichtiger ist dieunmittelbare Nachbarschaft des Gcbirgsstaats Nipal und des hintcrindi-schen Reiches Birma oder Ava, die beide in stets drohender Stellungdem europäischen Interesse gegenüber stehen, während das Reich derScikhs, fast ringsumgcben von der britischen Macht, dem Verlust seinerUnabhängigkeit mit Riesenschritten entgegen geht. Ganz umschlossen vombritischen Gebiet ist der, bisher noch unabhängige Staat des Scindia,im nordwestlichen Theile der vvrderindischen Halbinsel.
2. Bestandtheile, ihre Art.
Das Jndo-Britische Reich besteht aus unmittelbaren und aus mittel-baren Besitzungen (S. 254). Die unmittelbaren umfassen, im Allgemei-nen, die Küstenländer Vorderindiens, sodann aber auch das ganze Gebietdes Ganges, von den Quellen dieses Stromes bis zu seinem Mündungs-Delta, von dem aus die eüropäische Beherrschung Indiens ihren Anfanggenommen hat (S. 251); ferner die Insel Ceylon und einzelne Küstcn-Lebiete Hintcrindiens auf der West- und Südseite dieser Halbinsel.
Die unmittelbare» Besitzungen zerfallen, so weit sie zu.Vorderin-dien gehören, — und diese sind der Kern der britischen Macht, — indie vier Präsidentschaften Bengal, Allahabad, Madras und Bombay(s. Tabelle 252 u. 253). Bengal erstreckt sich im Unterlauf des Gangesund seinem Delta, mit Einschluß der Länder am Unterlauf des Maha-Nuddi; Allahabad umfaßt die sogenannten westlichen Provinzen von Hin-dustan, oder das Land im Mittel- und Oberlauf des Ganges; Madrasdie Länder auf der Südspitze der Halbinsel, die Küsten, welche manCoromandel und Malabar nennt, und das zwischenliegende Tafelland vonMysore; Bombay die nördliche Hälfte der Westküste der Halbinsel, miteinem Theile des Plateau's von Dccan. Die Große und die Volksmengedieser vier Präsidentschaften, so wie der übrigen unmittelbaren Bestand-theile des Zndo-Britischen Reichs sind in der oben angeführten Tabelleenthalten.
Die mittelbaren Bestandtheile zerfallen in zwei Kategorien. Zurersten Kategorie gehören diejenigen inheimischen Staaten, welche mit derbritische» Regierung durch Subsidien-Traktate im Bündnis; stehen, und^>r zweiten Kategorie diejenigen, welche, unter dem mächtigen Schutzebes europäischen Reiches, dessen Vasallen im eigentlichen Sinne desWortes sind, was der Sache, wenn gleich nicht dem Worte nach, auch"on denen der ersten Kategorie gilt.
y, Zu Beziehung auf diese ersteren bewegt sich das Bünduiß um folgendeBestimmungen: Die britische Regierung gewährt diesen Staaten Schutzürgen äußere Feinde und behält sich die Entscheidung in all' ihren aus-artigcn Angelegenheiten vor; sie stellt zur Ausübung des Schutzes eine2 ."dpenmacht uuf, zu deren Unterhaltung die beschützte Macht Substdieuat,^' ^nwder baar, oder indem sie einen entsprechenden Strich LandesN, hat. Die britische Regierung mischt sich nicht in die innere
waltung des Staats, es steht ihr aber das Recht zu, im Fall der«) über alle seine Hülfsquellen zu verfügen, auch kann sie aufgerufen