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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Europäisches Staatensystem.

(Ssamodershez) genannt wird. Die Thronfolge ist sowohl in männlicherals in weiblicher Linie erblich nnd es folgt bei Erledigung des ThroneSnach dem Recht der Erstgeburt der älteste Prinz, und nach ihm dessenganzer männlicher Stamm in absteigender Linie. Wenn der Stammerlischt oder ausstirbt, so kommt der zweite Prinz und dessen Stamm andie Reihe, und sind keine männlichen Nachkommen vorhanden, so gelangtdie weibliche Nachkommenschaft zur Regierung. Kinder aus einer Ehemit einer Gemahlin, die nicht aus einem regierenden Hause ist, sindnach einem Manifest vom 20. März I82S nicht thronfähig. Prinzennnd Prinzessin«» von Geblüt haben den Titel Großfürsten und Groß-fürstinnen von Rußland, mit dem Prädikat kaiserliche Hoheit. De»Thronerbe heißt Naßlednik oder Zesarewitsch. Ist der Thronfolger minder-jährig, so hat der Kaiser das Recht, die Vormünder seines Sohnes z»ernennen und den zu bezeichnen, der während der Minderjährigkeit desThronfolgers regieren soll. Krönung und Salbung finden zu Moskivästatt, wenn sie auch erst einige Jahre nach Antritt der Regierung ge-schieht. Früher fand sie auch in Warschau statt; allein nach dem neuenStatut von 1832 soll nur eine Deputation der Polen bei der Krönungin Moskwa anwesend seyn.

Der Kaiser von Rußland ist, sobald er den Thron besteigt, zugleichGroßfürst von Finnland und König von Polen, und übt als solcher diehöchste vollziehende und gesetzgebende Macht aus. Beide Länder sind aberabgesonderte Provinzen des russischen Reichs und haben eine eigentbüw-liche Verwaltung. — Der vollständige Titel des Kaisers begreift dienamentliche Aufzählung aller zum russischen Reiche gehörigen größere»Länder in sich; der kleinere ist Kaiser und Selbstherrscher aller NeüßeMZar von Polen und Großfürst von Finnland.

Das Neichswappen besteht in einem schwarzen, zweiköpfigen, dreifa"gekrönten Adler mit rothen Füßen, rothem Schnabel und ausgebreitete»Flügeln; in der rechten Klaue das goldene Scepter nnd in der linken de»Reichsapfel haltend. Auf der Brust des Adlers befindet sich in eine»'rothen Mittelschilde das ursprüngliche Wappen des GroßsürftenthuU'»Moskwa und ein silberner St. Georg zu Pferde, der den LindwuN»durchbohrt. Auf jedem Flügel sind 3 andere Schilde: drei rechts »«»drei links. Über die beiden gekrönten Köpfe des Adlers ist noch e,»sdritte Krone, die größer als die beiden andern ist. Das Wappen F>»'^lands ist ein von Rosen umgebener aufrecht stehender Löwe mit ei»^Krone in rothem Felde, in der rechten Vvrdertatze ein aufwärts gekehrtblankes Schwert, in der linken einen niedergcbeügten Säbel halte»»-worauf er mit den Hinterfüßen tritt. Das Wappen des Zarthumslen besteht in einem weißen gekrönten Adler im rothen Felde. ^

Der Centralpunkt der Staatsverwaltung ist der Kaiser selbst,Entscheidung oder Sanction alle nur etwas wichtigen Angelegenheit«unterworfen werden, von dem Alles in erster Instanz ausgeht und o»die oberste Leitung der Geschäfte hat. Die höchsten Neichö-Kollegien st'der Reichsrath, der dirigirende Senat und der heilige Synod.Reichsrath wurde im Jahre I8IV eingerichtet und untersucht und pr»>alle Reichem,gelegenheiten, wovon nur die ausgenommen sind, we>c»die auswärtige Politik betreffen. Ihm sind auch alle allgemeinen, a ^ministrativen richterlichen Anordnungen, oder die sich aus die Fiua»»^beziehen, und alle Gesetzentwürfe, bevor sie dem Kaiser vorgelegt wer^e -unterworfen. Der Reichsrath hat einen Präsidenten und theilt sich