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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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571
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DaS russische Reich.

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5 Departements, von denen jedes einen besondern Präsidenten nnd Se-'b^etär hat. Diese Departements sind: das der Gesetze, der Kriegs- undMarine-Angelegenheiten, der Civil- und geistlichen Angelegenheiten, derAtaats-Okonomie und Finanzen und der Angelegenheiten des ZarthumsPolen.

Der dirigirende Senat wurde den 22. Februar von Peter dem GroßenAngerichtet und hat eine sehr ausgedehnte Macht. Er sorgt für dieVollziehung der Gesetze, urtheilt in letzter Instanz, macht die vom Kaisergegebenen Gesetze und Edikte bekannt, hat die Mitaufsicht über die Staats-?>nnahmen und Staatsausgaben, besetzt die meisten Ämter und befördertRange. Er ist in 12 Departements getheilt, von denen sich 8 alleinHn St. Petersburg und 4 zu Moskwa befinden. Dem Senat gehört auchbas Departement der Heroldin, welche vom Justiz-Ministerium abhängig'si- Er hat keinen andern Präsidenten als den Kaiser, der sich in jedemDepartement durch einen Ober-Prokurator und im Plenum oder in derGeneral-Versammlung aller vereinigten Setkionen durch den Justiz-Mi-^ster repräsentiern läßt.

Der heilige Synod ist die höchste geistliche Behörde der griechisch-Wsischen Kirche, hat alle geistlichen Angelegenheiten unter sich, wachtüber die Reinheit der Lehre, sorgt für Handhabung der kirchl. Gesetze"ud ist zugleich das höchste geistliche Gericht, von welchem weiter es keineInstanz giebt. Die Zahl seiner Mitglieder ist unbestimmt. In seinenVersammlungen befinden sich gewöhnlich 2 Erzbischöfe und Archierei undber erste Prökureur.

- Die eigentliche executive Gewalt, die sich in der Person des Kaiserskoncentrirt, ist den Ministern und StaatS-Sekretären anvertraut, dieflammen ein zweites Kollegium, unter dem Namen Minister-Kollegiumbildet. Diese Ministerien find folgende:

I l) Das Ministerium des kaiserl. Hauses. Der Minister des kaiserl.^uses ist Chef aller Angelegenheiten und hat unter sich: das Ministe-duiia der Apanagen, dasKabinet S. M. des Kaisers und die davon ab-^ugige,, Fabriken, die Kanzlei des Ministers, das Hof-Comptoir, das7o"tendanten-Comptoir, das Comptoir des moskowitischen Hofes, das^vmptoir der Hof-Leibställe, der Hof-Equipagen, die Direktion der kaiserl.Theater, die Akademie der schönen Künste, den kaiserl. botanischen Garten.< . 2) Das Ministerium der Reichs-Domainen, im Jahre 1837 errichtet,^"bt aus 3 Departements. Zu ihm gehören der Rath, die Kanzlei

Ministers und das Lehr-Komite. Gegenstände der Fürsorge dieses"lnlsterinmö sind: die kaiserlichen Bauern, die auswärtigen angesiedeltenKolonisten, Nomaden rc.

i Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Es wurdeden "h" 1832 neu organisirt und leitet den diplomatischen Verkehr mitu am russischen Hofe und in den verschiedenen Städten beglaubigtenRur<"^"' Agenten und Konsuln anderer Staaten, so wie mit den vonbe,vnach dem Auslande abgeschickten diplomatischen Beamten, undEer» ^ ? Departements: das der auswärtigen Angelegenheiten, derz>b,?".ouien, das der asiatischen Angelegenheiten, welches eine besonderedas wovon das Institut der oriental. Sprachen abhängt,

Und der inneren Beziehungen und das der ökonomischen

die ""^'Angelegenheiten. Zu diesem Ministerium gehören auch

in .i", von den " - - ..^ -----

" Moskwa befinden.

Archive, von denen sich zwei Bureaux zu St. Petersburg und eines