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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Das russische Reich.

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t>vn der verschiedenen Post-Direktoren anvertraut sind. Die Sektionenvon St. Petersburg und Moskwä werden von einem General-Direktorverwaltet.

^ 3) Die Oberverwaltung der Wege-Kommunikation und öffentlichenhauten hat unter sich alle Kommunikationen Rußlands, Brücken,Chausseen u. s. w., und ist seit 1839 in 2 Departements getheilt undherfällt in 7 Arrondissements. Die Unterrichtsanstalten dieser Verwal-tung sind: das Institut der Wege-Kommunikation, das Civil-Jngenieur--anstituc und die Kondukteur-Schule.

.. Im Königreich Polen ist, nach dem neuen Statut vom Jahre 1832,-je Verwaltung dem Administrationörathe übertragen, in welchem der-vuigl. Statthalter den Vorsitz führt. Dieser Rath besteht aus . demStatthalter, den Hauptdirektoren, dem General-Kontroleur und andern Jn--lviduen. Er hat das Recht, Erzbischöfe, Bischöfe, Hauptdirektoren,^tadträthe u. s. w. zu wählen und stellt sie dem Könige zur Bestätigungvor. Alle wichtigen Angelegenheiten des Königreichs Polen werden in^t. Petersburg von dem Departement der poln. Angelegenheiten geprüftUnd bedürfen einer Bestätigung desselben. Der Verwaltungsrath besteht?us 4 Oberdirektionen: für die innern Angelegenheiten, den Kultus undvffentlichen Unterricht, der Justiz, der Finanzen und für die General-Kvntrole.

^ Finnlands Angelegenheiten werden in Rußland von einem Minister-^.taats-wekretär besorgt. Derselbe ist Chef der kaiserlichen Kanzlei für««riiland.

Die Local-Verwaltung. ist in Rußland sowohl General- als Civil-^vuverneurs anvertraut. Der General-Gouverneur hat bedeutende Rechtevtzd große Macht, und sanktionirt die von den Oberlandsgerichlen gr-ollten Urtels und läßt sie vollziehen. Ihm sind alle Civil-Beamten"Utergeordnee, die an ihn berichten.

. Der Civil-Gouverneur hat die ganze Civil-Verwaltung unter sich,vkftäkigt die Urtels der untern Tribunale, und hat auch eine kontrolirende?"ltaufsicht über die Schulen. Im steht ein Vice-Gonverneur, der beiKameralhöfen den Vorsitz führt, zur Seite und ein Gouvernements-.'<UH, hxx aus 2 bis 3 Räthen und einem Sekretär gebildet ist. Außer-noch in jedem Gouvernement 1 Gouvernements-Prvkureur,^.^ouverncments-Anwälte, 1 G. Landmesser, 1 G. Baumeister, 1 G.Aoysikus, i G. Chirurgus, 1 G. Geburtshelfer und 2 G. Hebammen.^ Medicinalbeamren bilden, in Verbindung mit dem Gouverneur, einledicinal-Kollegium für das Gouvernement oder die Provinz.v>-, .vn den Gouvernements hatten früher 37 eine auf gleichem Fuß».gainsirte Verfassung; in 13 andern, d. h. in den Ostsee- und poln.z)j°vinzen, z. B. Wistia, Grodno, Kiew u. s. w. wich dieselbe in einiger> 8 in Es besonders in der Justizpflege ab; allein nach Ukas vom 25. Junism ward befohlen: fortan in den Gouvernements Kiew, Podesten,jeg.Mnien , Minsk, Wilna und Grodno und in der Provinz BjelostokWirksamkeit des lithauischen Statuts und aller auf Grundlagestituti ^atuts, oder zur Ergänzung desselben erlassenen Reichstags-Kon-""d andere Verordnungen aufzuheben, an deren Stelle dievon K russischen Gesetze einzuführen und sowohl bei EntscheidungFvrnil»^" deren Wesen, als auch in dem Geschäftsgänge >">d denUuna d"ielben und der Vertheilung unter den Behörden, dieselbe Ord-» »u beobachten, welche für die übrigen innern Provinzen des Kaiser-