Das russische Reich.
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t>vn der verschiedenen Post-Direktoren anvertraut sind. Die Sektionenvon St. Petersburg und Moskwä werden von einem General-Direktorverwaltet.
^ 3) Die Oberverwaltung der Wege-Kommunikation und öffentlichenhauten hat unter sich alle Kommunikationen Rußlands, Brücken,Chausseen u. s. w., und ist seit 1839 in 2 Departements getheilt undherfällt in 7 Arrondissements. Die Unterrichtsanstalten dieser Verwal-tung sind: das Institut der Wege-Kommunikation, das Civil-Jngenieur--anstituc und die Kondukteur-Schule.
.. Im Königreich Polen ist, nach dem neuen Statut vom Jahre 1832,-je Verwaltung dem Administrationörathe übertragen, in welchem der-vuigl. Statthalter den Vorsitz führt. Dieser Rath besteht aus . demStatthalter, den Hauptdirektoren, dem General-Kontroleur und andern Jn--lviduen. Er hat das Recht, Erzbischöfe, Bischöfe, Hauptdirektoren,^tadträthe u. s. w. zu wählen und stellt sie dem Könige zur Bestätigungvor. Alle wichtigen Angelegenheiten des Königreichs Polen werden in^t. Petersburg von dem Departement der poln. Angelegenheiten geprüftUnd bedürfen einer Bestätigung desselben. Der Verwaltungsrath besteht?us 4 Oberdirektionen: für die innern Angelegenheiten, den Kultus undvffentlichen Unterricht, der Justiz, der Finanzen und für die General-Kvntrole.
^ Finnlands Angelegenheiten werden in Rußland von einem Minister-^.taats-wekretär besorgt. Derselbe ist Chef der kaiserlichen Kanzlei für««riiland.
Die Local-Verwaltung. ist in Rußland sowohl General- als Civil-^vuverneurs anvertraut. Der General-Gouverneur hat bedeutende Rechtevtzd große Macht, und sanktionirt die von den Oberlandsgerichlen gr-ollten Urtels und läßt sie vollziehen. Ihm sind alle Civil-Beamten"Utergeordnee, die an ihn berichten.
. Der Civil-Gouverneur hat die ganze Civil-Verwaltung unter sich,vkftäkigt die Urtels der untern Tribunale, und hat auch eine kontrolirende?"ltaufsicht über die Schulen. Im steht ein Vice-Gonverneur, der beiKameralhöfen den Vorsitz führt, zur Seite und ein Gouvernements-.'<UH, hxx aus 2 bis 3 Räthen und einem Sekretär gebildet ist. Außer-noch in jedem Gouvernement 1 Gouvernements-Prvkureur,^.^ouverncments-Anwälte, 1 G. Landmesser, 1 G. Baumeister, 1 G.Aoysikus, i G. Chirurgus, 1 G. Geburtshelfer und 2 G. Hebammen.^ Medicinalbeamren bilden, in Verbindung mit dem Gouverneur, einledicinal-Kollegium für das Gouvernement oder die Provinz.v>-, .vn den Gouvernements hatten früher 37 eine auf gleichem Fuß».gainsirte Verfassung; in 13 andern, d. h. in den Ostsee- und poln.z)j°vinzen, z. B. Wistia, Grodno, Kiew u. s. w. wich dieselbe in einiger> 8 in Es besonders in der Justizpflege ab; allein nach Ukas vom 25. Junism ward befohlen: fortan in den Gouvernements Kiew, Podesten,jeg.Mnien , Minsk, Wilna und Grodno und in der Provinz BjelostokWirksamkeit des lithauischen Statuts und aller auf Grundlagestituti ^atuts, oder zur Ergänzung desselben erlassenen Reichstags-Kon-""d andere Verordnungen aufzuheben, an deren Stelle dievon K russischen Gesetze einzuführen und sowohl bei EntscheidungFvrnil»^" deren Wesen, als auch in dem Geschäftsgänge >">d denUuna d"ielben und der Vertheilung unter den Behörden, dieselbe Ord-» »u beobachten, welche für die übrigen innern Provinzen des Kaiser-