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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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574
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Eürvpäisches Staatenivstem.

thums festgesetzt ist. — Jedes Gouvernement zerfällt in 8 bis 15 Kreist(die Mehrzahl in 12), nur Esthland und Livland zählen 4 und Cnrlaiid5 Kreise oder Oberhauptmannschaften, welche letztere wieder in Haupt-mailnschaften zerfallen. Jeder Kreis hat eine ähnliche Einrichtung derVerwaltung wie das Gouvernement, aber kein gemeinschaftliches Ober-haupt über die Kreisbehörden, von denen die Kreisgerichte die Ctvil-und Kriminalsachen in erster Instanz behandeln, das Vormundschafts-Amt die Administration der Güter adeliger Wittwen und Waisen untersich hat, die niederen Landgerichte die Polizei-Angelegenheiten des ganzenKreises zugleich mit verwaltet und die Kreis-Rentämter, welche die Kron-Revenüen und Steüern einziehen, die Ausgaben derselben entrichten undden Überschuß an die Kameralhöfe abgeben. Außerdem befinden sich nochin jedem Kreise verschiedene Beamte: In den Städten leiten die Bürger-Vorsteher die innere und finanzielle Verwaltung der Gemeinde, die Po-lizei dagegen wird in den größeren Städten durch besondere Polizeimeisterausgeübt. Die Feuer-Polizei ist in St. Petersburg, Moskwa, Riga undmehreren anderen großen Städten vortrefflich, im Übrigen aber noch sehrmangelhaft. Feüer-Versicherungen existiren nur in den Ostsee-ProvinzeUund in West-Rußland. Die Kasaken haben eine eigenthümliche bürger-liche und Militär-Verfassung. Die don'schen Kasaken stehen unter einewHeeres-Ataman; die ural'schen Kasaken unter einer eigenen Heeres-Kanzlebund die Kasaken des schwarzen Meeres gehöre» eigentlich zur cis-kauka-sischen Provinz. Bei den unkultivirten asiatischen Völkern ist die Lei-tung deren Oberhäüptern überlassen.

An der Spitze der Verwaltung in Finnland steht der General-Gou-verneur, der zugleich Präsident des kaiserl. Senats zu Finnland ist'Dem Senate sind mehrere Centralbehörden untergeordnet. An d>üSpitze der 8 Läne oder Gouvernements Finnlands steht ein Landshoftding oder Gouverneur, der eine ziemlich ausgebreitete Macht hat, sirhaber nicht in die Rechtspflege unmittelbar mischen darf, dagegen darüberzu wachen hat, daß zu den gesetzlichen Zeiten Gericht gehalten wird-Die Gouverneure stehen unmittelbar unter dem General Gouverneur u>'^dem Ökonomie-Departement des Senats. Dem Gouverneur bcigegebeusind: ein Landes-Sekretär mit einer Kanzlei, l Landskämmerer mit eine'ULands Kammer-Comptoir und ein Land-Rentmeister. Jedes Gouverne-ment zerfällt in kleinere Distrikte, welche Härader oder Voigteiennannt werden. Jeder Voigtei steht ein Kronvoigt vor. Letzterer b'*die Aufsicht über die Polizei und Ordnung, Landes-Ökonomie, übt d)»executive Macht aus, kassirt die gewöhnlichen Abgaben für die Krone cuund giebt sie an den Land-Rentmeister ab. Unter dem Voigt stetft^!Länsmann, deren es gewöhnlich einen in jeder Gemeinde giebt. Daganze Land ist in 2l9 Länsmanns-Distrikte eingetheilt. — Unter beobersten Leitung der Gouverneure stehen auch die Polizei- uud Ökono»"^Verwaltung, doch wird diese Angelegenheit zunächst von den Bürget/meistern besorgt; in kleineren Städten von dem Bürgermeister, oer auwdie Rechtspflege über sich hat.

Das Königreich Polen wird hinsichtlich der innern Verwaltungdem Jahre 1837 in 8 Gubernire eingetheilt, jedes Gnbernium zerfa"wieder in 4 bis 7 Kreise, jeder Kreis in seine Stadt und Dorfbeftr^-An der Spitze jedes Guberniums steht eine doppelte Gubernium6-Ko> "missivn, eine für die Civil- und eine für die Militär-Angelegenhet" -