Das russische Neick.
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welchen Gouverneure vorstehen. In den Städten sind Mnnicipal-Be-horden, und in jeoer Gemeinde Kreis-Kommistariate unter der Leitungeines Woyts.
Was die Rechtspstege betrifft, so ist dieie in Rußland, Finnlandund Polen verschieden. Die Quelle der Gesetze ist der Monarch, derallein gesetzgebende Gemalt hat. Das älteste Gesetzbuch ist die PramdaAasskaja oder Pramda Sslawian, welches den Nomgorodern von JarosslawWladimirowitsch gegeben wurde. Diesem Gesetzbuchs folgten unter Iwan^Laffiljewitsch die geistlichen und weltlichen Gesetze, und ein Jahrhundertspäter wurde das neue Gesetzbuch Ulvshenije, der berühmte Kodex allerGesetze, 1619 unter Alekffej Michailowitsch promulgirt. Ein neues Gesetz-buch beabsichtigte die Kaiserin Katharina II. und es ist im Jahre 1835wendet worden. Es besteht aus 45 Theilen und 48 Bänden in 4. Ausallen diesen Gesetzen von 1692 bis 1832 entstand der Sswod oder dasiuris russioi, welches als alleiniges Gesetzbuch in dem russischenEtaate gilt.
. Die erste Instanz wird in den Städten der eigentlich ruff. Länderaurch oie Magistrate und Bürgerräthe, für das platte Land durch dieKreis- und Landgerichte in den Civilsachen gegeben, wobei bei Wittwen-Und Waisen-Angelegenheiten noch das adelige Vormundschaflsgericht.""Icheidet. — In den deutschen Ostsee Provinzen haben die freien BauernGemeiudegerichte, deren es je eins in jedem Kirchspiele giebt. Außerdemßwbt es statt des Landgerichts in Cnrland Oberhauptmannögerichte und'u Esthla„d sogenannte ManngerichteIn den Städten bilden die"we Instanz die städtischen Gerichte.
. Die zweite Instanz bilden für die bürgerlichen und peinlichen Nechts-"schen in Rußland die Oberlandsgerichte in den Kreisstädten, von denenb>e Appellationen an den Gerichtshof des Gouvernements abgehen. In^,l. Petersburg und Moskwa bestehe» statt der Gouvernements-Gerichts-^se 2 besondere Hvfgerichte, wo man appeliiren kaun. Die Kasakenlaben ebenfalls ihre besonderen Tribunale zweiter Instanz. Für die».""scheu Ostsee-Provinzen befindet sich in St. Petersburg ein besonderer"erichlyhof in dem Justiz-Kollegium zur weitem Appellation zweiter^ustanz. Ms letzte Instanz entscheiden die Departements des dirigiren-" Senats in St. Petersburg und Moskwa. , ., . .
,, , Ein eigenthümliches Institut sind in Rußland die Gewissensgerichte,den Zweck haben, Prozesse durch Ausgleichung zu verhüten, Ber»tz.Aen und Vergehen Wahnsinniger abzuurtheilen, und daß Keiner un-h^pprr im Gefängniß bleibe. — Die Strafen für Vergehen und Ver-' bestehen, je nachdem sie sind, in Geldstrafen, Arbeit ohne Lohn,fz"heiibuße, Amtsenlseyung, Verlust der Standesrechte und Ehre, Leibes-der » .""d Verbannung nach Ssibirien. Die Tortur ward schon vonauf st?""'"' Katharina lt. abgeschafft und die Todesstrafe beschränkt sichig's.^l.'brechen des größten Hochverraths. Bei den niederen Ständen
Watt der Todesstrafe die Knute eingeführt.
V)ib^" 3'iuniand giebt es 3 Hofgerichte, nämlich zu Abo, Wasa undUnd Unter ihnen stehen sämmtliche Untergerichte in den Städtenla>>x>.^s °em Lande. Auf dem Lande sind sogenannte Lagsagor, Ober-Das?fmers-Distrikte. Jeder Lagsagor steht ein Oberlandrichter vor.^^agmannsgericht behandelt blos Civilsachen und ist dem Hofgenchte
^ S. Possart: die russ^ Ostsee-Provinzen.