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5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
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Europäisches Staatensvsiem.

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durch seine Sparsamkeit in eine blühende Lage versetzte und Schifffahrtbeförderte, Künste und Wissenschaften begünstigte und Schweden dielang ersehnte Ruhe brachte.

>7. Verfassung.

Die am 7. Juni I8V9 gegebene Verfassung, wodurch alle frühe-ren Grundsätze tbeils aufgehoben, theils verändert wurden, sichertden schwedischen Unterthanen Freiheit des Gewissens, Freiheit derMeinungen, Druckfreiheit, Genuß der Privilegien, Vorrechte, Gerecht-same, Gleichheit der Gesetze u. s. w. zu. Die Repräsentanten desVolks sind die Reichsstände, die sich jedes fünfte Jahr versammeln, undans der Ritterschaft, dem Adel, Predigerstand, Bürger- und Bauern-stand bestehen. Sprecher für den Priesterstand ist der Erzbischvf. DerVerfassung zufolge ist Schweden ein souveräner, monarchischer Staat,der den König znm Oberhaupt hat und die Rechte der Staatsgewaltin sich vereinigt; die Krone ist erblich im Mannesstamme, nach demRechte der Erstgeburt. Geht das ganze königl. Haus von männlicherSeite aus, dann verwaltet der StaatSrath mit königl. Macht und An-sehen das Reich bis zur Zusammenkunft der Reichsstände. Der Sitzder höchsten Neicbsbehörde ist zu Stockholm. Der Staatsrath besteht auSden beiden schwedischen Staatsministern, dem der Justiz und dem derauswärtigen Angelegenheiten und 6 Staatsräthen. Die Staatsministersind zugleich die höchsten Würdenträger des Reichs.

Die Behörde für sämmtliche innere und äußere Administrativange-legenheiten ist die königl. Kanzleiverwaltung. Sie besteht unter Vorsitzdes Sraatsministers der auswärtigen Angelegenheiten, aus dem Hostkanzler, den 4 ReichSsecretären und Kanzleiräthen; auch haben beimReichsarchive der Ober-Postdirector, der Cabinetssecretär und der Se-cretär Sitz und Stimme. Der Geschäftskreis dieser Behörde ist untermehrere Expeditionen und Departements vertheilt. — Von den verschie-denen Cvllegien sind zu erwähnen: das königl. Kammer-Collegium, daskönigl. Berg-Collegium, das königl. Cvmmerce - Collegium, das Kriegs-Collegium und die Marine-Verwaltung.

Die oberste Justizbehörde ist das höchste Gericht des Königs und dieniedere Justiz-Revision des Königs. Letztere hat zum Chef den JustizKanzler. Außer diesem giebt es noch einen Bevollmächtigten der Ständefür die Justiz. Hofgerichte sind: das Svea-Hofgericht, das königl-Götha-Hofgericht, das königl. Hvfgericht über Schonen und Blekingeund das königl. Kriegs-Hvfgericht. Die unterste Instanz auf dem Landeist das Häradsgericht oder Kreisgericht. In den Städten bildet dasKammergericht die unterste und das Rathhausgericht die oberste InstandDas Militär, die Geistlichen und das Bergwerks-Personal haben ihrebesondern Gerichte. Handelssachen werden von den Hallgerichten ent-schieden. — Jedem Län ist ein Landshöfding oder Landeshauptmannvorgesetzt, der die Verwaltung zu besorgen hat. Ihm sind das Landes*Secretariat oder die Landeskanzlei und das Landes-Comptoir beigeordnet.In juridischer Hinsicht wird Schweden in Hofgerichte, Lagmannsbezirke'Häradsbezirke und Bergmeisterbezirke, und in kirchlicher Hinsicht rnStifte, Probsteien, Annexe und Stadtgeweinden eingetheilt. ,

Was die Finanzverwaltung betrifft, so zieht der Staat seine Halipl-Einnahmen aus den Domänen, Regalien und Staatsmonopolen, fernerqus den Stempel-Gebühren, so wie ans den direkten und indirekten