Europäisches Staatensvsiem.
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durch seine Sparsamkeit in eine blühende Lage versetzte und Schifffahrtbeförderte, Künste und Wissenschaften begünstigte und Schweden dielang ersehnte Ruhe brachte.
>7. Verfassung.
Die am 7. Juni I8V9 gegebene Verfassung, wodurch alle frühe-ren Grundsätze tbeils aufgehoben, theils verändert wurden, sichertden schwedischen Unterthanen Freiheit des Gewissens, Freiheit derMeinungen, Druckfreiheit, Genuß der Privilegien, Vorrechte, Gerecht-same, Gleichheit der Gesetze u. s. w. zu. Die Repräsentanten desVolks sind die Reichsstände, die sich jedes fünfte Jahr versammeln, undans der Ritterschaft, dem Adel, Predigerstand, Bürger- und Bauern-stand bestehen. Sprecher für den Priesterstand ist der Erzbischvf. DerVerfassung zufolge ist Schweden ein souveräner, monarchischer Staat,der den König znm Oberhaupt hat und die Rechte der Staatsgewaltin sich vereinigt; die Krone ist erblich im Mannesstamme, nach demRechte der Erstgeburt. Geht das ganze königl. Haus von männlicherSeite aus, dann verwaltet der StaatSrath mit königl. Macht und An-sehen das Reich bis zur Zusammenkunft der Reichsstände. Der Sitzder höchsten Neicbsbehörde ist zu Stockholm. Der Staatsrath besteht auSden beiden schwedischen Staatsministern, dem der Justiz und dem derauswärtigen Angelegenheiten und 6 Staatsräthen. Die Staatsministersind zugleich die höchsten Würdenträger des Reichs.
Die Behörde für sämmtliche innere und äußere Administrativange-legenheiten ist die königl. Kanzleiverwaltung. Sie besteht unter Vorsitzdes Sraatsministers der auswärtigen Angelegenheiten, aus dem Hostkanzler, den 4 ReichSsecretären und Kanzleiräthen; auch haben beimReichsarchive der Ober-Postdirector, der Cabinetssecretär und der Se-cretär Sitz und Stimme. Der Geschäftskreis dieser Behörde ist untermehrere Expeditionen und Departements vertheilt. — Von den verschie-denen Cvllegien sind zu erwähnen: das königl. Kammer-Collegium, daskönigl. Berg-Collegium, das königl. Cvmmerce - Collegium, das Kriegs-Collegium und die Marine-Verwaltung.
Die oberste Justizbehörde ist das höchste Gericht des Königs und dieniedere Justiz-Revision des Königs. Letztere hat zum Chef den JustizKanzler. Außer diesem giebt es noch einen Bevollmächtigten der Ständefür die Justiz. Hofgerichte sind: das Svea-Hofgericht, das königl-Götha-Hofgericht, das königl. Hvfgericht über Schonen und Blekingeund das königl. Kriegs-Hvfgericht. Die unterste Instanz auf dem Landeist das Häradsgericht oder Kreisgericht. In den Städten bildet dasKammergericht die unterste und das Rathhausgericht die oberste InstandDas Militär, die Geistlichen und das Bergwerks-Personal haben ihrebesondern Gerichte. Handelssachen werden von den Hallgerichten ent-schieden. — Jedem Län ist ein Landshöfding oder Landeshauptmannvorgesetzt, der die Verwaltung zu besorgen hat. Ihm sind das Landes*Secretariat oder die Landeskanzlei und das Landes-Comptoir beigeordnet.In juridischer Hinsicht wird Schweden in Hofgerichte, Lagmannsbezirke'Häradsbezirke und Bergmeisterbezirke, und in kirchlicher Hinsicht rnStifte, Probsteien, Annexe und Stadtgeweinden eingetheilt. ,
Was die Finanzverwaltung betrifft, so zieht der Staat seine Halipl-Einnahmen aus den Domänen, Regalien und Staatsmonopolen, fernerqus den Stempel-Gebühren, so wie ans den direkten und indirekten