Buch 
5 (1843) Zweiter Theil, enthaltend Frankreich, das britische Reich und das Russische Reich. Schweden und Norwegen, Dänemark, Belgien, die Niederlande, Portugal, Spanien, die Schweiz, Italien, Neapel und Sicilien, Sardinien, Kirchenstaat, Toscana, Parma, Modena, Lucca, San Marino und Griechenland / von Dr. Heinrich Berghaus
Entstehung
Seite
713
JPEG-Download
 

Das Königreich Dänemark.

713

7. September 1807 mit kongreveschen Raketen beschossen, und die Dänensahen sich genöthigt, ihre Flotte den Engländern auszuliefern. Unge-achtet eines so großen Verlustes, trat Dänemark einem Bündnisse mitFrankreich bei, und erklärte an England den Krieg, worauf die Eng-länder die Inseln der Dänen in Westindien in Besitz nahmen. Nach-dem im Jahre 1808 der König Christian VII. gestorben war, regierteFriedrich VI. nun als selbstständiger König. Er blieb dem Bunde mitFrankreich getreu bis zum Jahre 1814, mußte aber im Frieden zu KielNorwegen an Schweden und die Insel Helgoland an England abtreten,wogegen er schwedisch Pommern und Rügen erhielt, welche Länder eraber für Lauenburg an Preußen abtrat. 1815 trat Dänemark wegenHolstein und Lauenburg dem deütschen Bunde bei. Friedrich war nachdem Sturze Napoleons darauf bedacht, den gesunkenen Wohlstand seinesLandes wieder zu heben, das Unterrichtswesen zu fördern, verordneteim Mai 1831 die Einrichtung der Prvvinzialstände, und starb am 3. De-cember I83S. Nach seinem Tode bestieg Christian VIII., Sohn vonFriedrichs VI. Stiefbruder, den Thron.

s. Verfassung und Verwaltung.

Dänemark ist eine uneingeschränkte Monarchie mit dem Titel Kö-nigreich. Der König, der sich König von Dänemark, der Wenden undGothen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, Dithmarschen,Lauenburg und Oldenburg rc. nennt, hat die vollziehende Gewalt, kannGesetze geben und aufheben, Krieg erklären, Frieden schließen, Steüernausschreiben, wenn er will, und besitzt die höchste Macht sowohl inkirchlichen als weltlichen Angelegenheiten, und ist sowohl Gesetzgeber alsRichter und Vollzieher, ohne daß er Andern als Gott und seinem Ge-wissen verantwortlich ist. Der König, dessen ältester Sohn Kronprinzgenannt, und dessen übrigen Söhne Erbprinzen genannt werden, kanndie Verwaltung der Regierung nach seinem Tode bestimmen, wenn der^hronerbe unmündig ist, d. h. wenn er noch nicht das Alter von 14Zähren erreicht hat, und die Thronfolge ist nicht nur in männlicher,wndern auch in weiblicher Linie erblich. Das Herzogthum Schleswig,Elches zwar einen speciellen Theil von Dänemark ausmacht, hat andereGcsehe als das Königreich, und eine von diesem in mehrfacher Hinsichtabweichende Regierungsform.

^ Die im Jahre 1831 von König Friedrich VI. errichteten Provinzial-ttande sollen auf Befehl des Königs zusammentreten und auf Befehlaufgelöset werden. Die Einberufung soll jedes andere Jahr stattfinden,voch können auch außerordentliche Versammlungen außerdem veranstaltetlinden. Alle Verhandlungen zwischen dem König und den Provinzal-k. "den geschehen durch den königlichen Kommiffarius, und alle Deputirte'"ugiren 6 Jahr.

Der König vereinigt zwar in seiner Person die gesetzgebende, richtende

vollziehende Gewalt, doch kann er die gesetzgebende nur unmittelbarx.?."vcn, besonders nachdem er die Meinung seines Geheimen Staats-sch?E st^ört Die richtende und vollziehende Gewalt in den ver-sack'"b" Zwergen der Staatsverwaltung (mit Ausnahme von Gnaden-Kn«-"' Besetzungen von Ämtern und Beförderungen, welche sich der""^behalten hat) ist dagegen den Negierungs-Kollegien übertragen,sie» Holze hiervon, verwalten die königlichen Kollegien oder höch-

Verwaltungs-Kollegien die Negierungs-Ängelegenherten des Landes.