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EüropLisches Staatensystem.
Vorschläge und Vorstellungen werden entweder direkt dem Könige vonden königl. Kollegien oder Departements vorgelegt oder dem königl.Geheimen Rath referirt.
In dem königl. Geheimen Staatsrath präsidirt der König mit seinerunbeschränkten Gewalt, doch ertheilt er im Allgemeinen nicht eher seineSanktion, bevor er nicht die Meinung seines Geheimen StaatsrathSüber den referirten Gegenstand vernommen hat. Nach dem Staatsrathenehmen die königl. Kollegien, Direktionen und andere Departements,unter den zur Verwaltung des Landes eingesetzten Autoritäten, die ersteStelle ein. Sie stehen unmittelbar unter dem König und sind, mitAusnahme der Kanzleien, für das ganze Reich geltend. Die allerhöchstenBeschlüsse werden für den Civil-Etat durch den Kabinets-Sekretär desKönigs, und für den Militär-Etat durch den dienstverrichtenden General-Adjutanten des Königs ausgefertigt.
Da der König im Jahre 1840 ein Staats-Secretariat für Gnaden-sachen errichtet hat, so hat der Zugang zum König aufgehört, welchendie königl. Kollegien, Direktionen u. s. w. gehabt haben.
Die inneren Angelegenheiten des Staates werden von folgendenkönigl. Kollegien verwaltet: s) durch die königl. dänische Kanzlei, welcheals das erste Negierungs-Kollegium Staats-Sekretariats-Funknonen hat,aus einem Präsidenten (der Justiz-Minister ist) und aus 5 Deputirtenbesteht, die Chefs der Departements sind. Einer von den Deputirtenist General-Procureur. Diese Behörde, welche I> Komptoire hat, fertigtAdelSdiplome, Jndigenatöpatente u. dgl. m. aus, so wie alle Be-fehle und Expeditionen welche das Justizwesen und dessen Verwaltung,die Kirchenverfassung, das Unterrichtswesen (mit Ausnahme der Univer-sität und der Gelehrten-Schulen, die eine eigene Direktion haben),das Medicinalmesen, Lehnssachen, das Stadt und Armenwesen, alleöffentlichen Stiftungen rc. betreffen.
b) Die königl. schleswig-holstein-lauenburg'sche Kanzlei für die Her-zogthümer hat 5 Komptoire. Unter ihr stehen: die Oberaufsicht über dasKirchenwesen» die Universität in Kiel und das ganze Schulwesen, dieJustiz-Verwaltung, die öffentliche Sicherheit, daö Polizeiwesen im Allge-meinen, das Rekrutierungs- und Einquartierungswesen, so wie alleZweige der innern Verwaltung, welche nicht zum Kameral-, Steüer-»nd Finanzwesen rc. gehören. An der Spitze dieses Kollegiums stehe»ein Präsident und 5 Deputirte, von denen einer Ober-Procureur ist.
o) Die königl. Nentenkammer. Sie besteht aus einem Direktor,3 Deputirten und 8 Kommittirten, und hat unter sich alle Steüer-Ver-ordnungen und die Aufsicht über die Einnahmen des Land-, Forst- """Jagdwesens, das Wegwesen im Königreiche, das Deichwesen in Schles-wig, die königl. Güter rc. und das Lotteriewesen. Sie sorgt fürAusschreibung und Ablieferung des Magazinkorns und der Fourage fürdie Armeepferde und Dienstführen, fertigt alle Ernennungen von Amc-Männern, Hofleuten n. dgl. m. aus, und besorgt auch Islands Camera»-,Zoll- und Handesangelegenheiten. .
ä) Das königl General-Zollkammer- und das Kommerce-Kollegmm,welche das Zoll- und Konsnmtionswesen, das Hafen-, Kanal- und Feuer-wesen, die Konsulate im Auslande, mit Ausnahme der Konsulate au,der afrikanischen Küste, die Verwaltung der Kolonieen in OA-Westindien und auf der Küste von Guinea, mit Ausnahme der MU"" "Kommandosachen, das Justizwesen u. s. w. unter sich haben.