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4 (1839) Erster Theil, enthaltend die Staaten des Deutschen Bundes, so wie die Gesammtländer der Preussischen und der Österreichischen Monarchie / von Dr. Heinrich Berghaus
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Europäisches Staatensystem.

53. Die durch die Bundesakte der einzelnen Bundcsstaaten garan-tirte Unabhängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung desBundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsverwaltung aus. Daaber die Bnndcsglicder sich in dem zweiten Abschnitte der Bnndesakteüber einige besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theilsauf Gewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisseder Unterthanen beziehen, so liegt der Versammlung ob, die Erfüllungder durch diese Bestimmung übernommenen Verbindlichkeiten, wenn sichaus hinreichend begründeten Anzeigen der Bcthciligten crgiebt, das; solchenicht Statt gefunden habe, zu bewirken. Die Anwendung der in Gemäß-heit dieser Verbindlichkeiten getroffenen allgemeinen Anordnungen auf dieeinzelnen Fälle, bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen.

54. Da nach dem Sinne des dreizehnten Artikels der Bnndesakte,und den darüber erfolgten spätern Erklärungen, in allen Bundesstaatenlandständische Verfassungen Statt finden sollen, so hat die Bundesversamm-lung darüber zu wachen, daß diese Bestimmung in keinem Bundesstaateunerfüllt bleibe.

55. Den souveränen Fürsten der Bundesstaaten bleibt überlassen,diese innere Landesangclegeuheit, mit Berücksichtigung svwol der frühcrhingesetzlich bestandenen ständischen Rechte, als der gegenwärtig obwaltendenVerhältnisse zu ordnen.

56. Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischenVerfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändertwerden.

57. Da der deütsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte,aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grund-begriffe zufolge, die gesummte Staatsgewalt in dem Oberhaupte desStaats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständischeVerfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkungder Stände gebunden werden.

58. Die im Bunde vereinten souveränen Fürsten dürfen durchkeine landständische Verfassung in der Erfüllung ihrer bundesmäßigen Ver-pflichtungen gehindert oder beschränkt werden.

59. Wo die Öffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch dieVerfassung gestattet ist, muß durch die Geschäftsordnung dafür gesorgtwerden, daß die gesetzlichen Gränzen der freien Aüßerung, weder bei denVerhandlungen selbst, noch bei der Bekanntmachung durch den Druck, aufeine die Ruhe des einzelnen Bundesstaats oder des gesummten Dcütsch-lands gefährdende Weise überschritten werden.

60. Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes fürdie in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird,so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie er-hält dadurch die Befugnis;, aus Anrufung der Betheiligten, die Verfassungaufrecht zu erhalten, und die über Auslegung oder Anwendung derselbenentstandenen Irrungen, sofern nicht anderweitige Mittel und Wege gesetz°lieh vorgeschrieben sind, durch gültige Vermittelung oder kompromissarischrEntscheidung beizulegen.

61. Außer dem Falle der übernommenen besondern Garantie einer